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gitter, Gräben oder ähnliche Hindernisse, durch die bewachte
„Übergänge“ führen, gekennzeichnet und gesichert.
Zollrechtlich betrachtet sind die Zollausschlüsse Zollausland.
Da erst der Übertritt einer Ware über die Zollgrenze
zollrechtliche Wirkungen erzeugt, treten solche .noch nicht ein,
wenn die Ware von der See – dem Reichsauslande ~ her
in den Zollausschluß ~ das R e i ch s inland ~ eingeht, sondern
erst dann, wenn sie aus dem Zollausschluß in das Z o l1 -
inland gebracht wird. Umgekehrt ist die Beförderung einer
Ware aus dem Zollinland in einen Zollausschluß eine Ausfuhr
in das Zollausland und hat alle Rechtswirkungen einer
solchen. Die Vorteile eines Zollausschlusses genießt aber nur
der ordnungsmäßige Zollverkehr; zoll st r a f rechtliche Maßnahmen
werden in gewissem Umfange auch innerhalb des
Aussschlusses durchgeführt, der schließlich nur eine verkehrspolitische
Einrichtung des Reiches und kein Asyl ist. Eine
Ausnahmestellung nimmt auch hier der Hamburger Freihafen
ein, der nur von außen bewacht wird. Ferner gelten die
Zollausschlüsse nicht als Ausland bei Einfuhr einfuhrverbotener
Waren, sofern nicht ein solches Verbot ausdrücklich
auf das Zollinland beschränkt ist, da diese Verbote keine zollrechtlichen
Maßnahmen sind, sondern auf anderen Erwägungen
beruhen, von anderen Behörden als der Zollbehörde ausgehen
und die Einfuhr in das Reichsinland schlechthin ver-Hüten
wollen – R.G.Str. Bd. 56 Seite 44 — (Näheres
über Einfuhrverbote siehe unten in § 6).
Eng verwandt mit den Zollausschlüssen sind die im Vereinszollgesetz
an ganz anderer Stelle, unter den Niederlagen
in § 107 erwähnten Fr eiläg er oder Freibezirke,
wie sie in Stettin, Altona und Brake bestehen. Diese nur in
Seehäfen zugelassenen, wie die Zollausschlüssse abgegrenzten
Bezirke sind nicht tatsächlich Zollausland, sondern werden nach
der genannten Bestimmung nur ,zollgesetzlich als Ausland
behandelt“. Zollrechtlich unterscheiden sie sich demnach nicht
von den Zollausschlüssen und stehen diesen jedenfalls näher als
den Niederlagen, zu denen sie das Gesetz zählt, da auch die in
die Freibezirke aus dem Auslande eingehenden Waren nicht
zollpflichtig werden, während die in die Niederlagen eingelagerten
Waren ausländischer Herkunft infolge des vorher erfolgten
Überganges über die Zollgrenze zollpflichtig geworden
sind, ein Unterschied, der zollrechtlich wegen der dinglichen
Haftung zollpflichtiger Waren von größter Bedeutung ist.