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Augenblicke des Zustandekommens der Uebereinkunft höchstens
noch Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu bewirken
sind. Wenn also z. B. im Deutschen Reiche nach „Abschluss“
eines Staatsvertrags, aber vor seiner Ratifikation Bundesrath und
Reichstag die nothwendige „Zustimmung‘“ zum Vertrage ertheilen,
so bedeutet das nicht nur das Setzen der Bedingungen, ohne deren
Eintritt der Kaiser nach Artikel 11 der Reichsverfassung den Vertrag
nicht ratificiren soll, sondern auch, was den Reichstag anlangt,
die Zustimmung zum Erlass, in Ansehung des Bundesraths die
Sanktion des nothwendigen Reichsrechts, soweit dies — darüber
später — aus dem Vertragstexte herauszulesen ist. Beide Willenserklärungen
werden freilich nur bedingt, d. h. für den Fall ertheilt,
dass die Ratifikation sei es unmittelbar eine Pflicht zur Rechtsetzung
bewirken, sei es den Anlass zur Erzeugung unentbehrlichen
Reichsrechts geben werde.!) In beiden Fällen also
ist das Gesetz allerdings im Augenblicke der Ratifikation noch
unfertig; es bedarf noch der Verkündigung.?) Aber das schadet,
sofern der Vertrag eine Pflicht zur Rechtsetzung selbst hervorbringt,
deshalb nichts, weil die Pflicht, die ja erst mit der
Ratifikation entsteht, in angemessener Frist erfüllt werden kann;
es schadet nichts, wenn der Vertrag „unentbehrliches‘“ Recht
nöthig macht, weil dieses zwar sogleich nach der Ratifikation
vorhanden sein „muss“, aber auch hier nach Lage der Sache im
ersten Moment nach der Ratifikation ins Leben gerufen werden kann.
Bei dieser Gelegenheit muss ich auf eine Erscheinung aufmerksam
machen, die wenn ich recht sehe, noch nirgends eine
genügende Erklärung gefunden hat. In zahlreichen Staatsverträgen
begegnet uns ein Satz etwa folgenden Inhalts: „Die vertrag-1)
So wird der Vorgang mit Recht z. B. von Laband, Staatsrecht I
S. 629ff. aufgefasst. Die Theorie Heilborn’s, Archiv f. öff. Recht XII
S. 142ff., nach der hier ausnahmsweise der Kaiser das Recht der Sanktion
vesitzen soll, halte ich für unbegründet.
2) Ichlasse hier den Fall ausser Acht, dass in einem besonderen Ausführungsgesetze
als Zeit seines Inkrafttretens der Augenblick des Inkrafttretens des Vertrags
in Aussicht genommen ist; dann kann natürlich oder muss vielleicht die Verkündigung
schon vor der Ratifikation des Vertrags erfolgen. Vergl. z. B. Reichsges.
betr. die Ausführung des Vertrags zur Unterdrückung des Branntweinhandels
unter den Nordseefischern v. 4. März 1894. Das Gesetz ist am 7. März 1894
publicirt, der Vertrag (ausweislich RGBl. 1894 S. 436) am 11. April 1894
ratificirt worden.