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Landesgesetzes als Bedingung für die Wirksamkeit des
Vertrags oder einzelner Vertragsartikel betrachten. Das hätte
ja doch nur in solchen Fällen einen Zweck, in denen die Rati-Gkation
des Vertrags seinem Abschlusse auf dem Fusse folgt. !)
Wenn nun aber, wie bei umfangreichen und einschneidenden
Vereinbarungen ganz regelmässig, ein beträchtlicher Zeitraum
zwischen Signatur und Ratifikation gelegt wird, wenn überdies,
wie häufig, die Feststellung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten
des Vertrags späterer Verständigung vorbehalten bleibt,
30 ist es unerfindlich, warum seine Geltung von einer Bedingung
abhängig gemacht werden soll, deren Eintritt sich recht wohl
vor der Ratifikation feststellen lässt. Soll ja doch gerade der
feststehende Satz, dass trotz Unterzeichnung des Vertrags seine
Bindekraft erst mit der späteren Ratifikation beginnt, heutigen
Tages — gewiss nicht allein —, aber doch vornehmlich dem Bedürfnisse
der Kkonstitutionell beschränkten Regierungen dienen,
sich durch Befragung des Parlaments zu überzeugen, ob sie die
Vertragsverpflichtungen auf sich nehmen können! Zudem spricht
der gewählte Ausdruck, wie mir scheint, aufs entschiedenste
gegen jene Auslegung. Man übernimmt ja die Pflicht, die
Ausführung des Vertrags zu sichern, kann damit also nicht
wohl meinen, man verpflichte sich nur unter der Bedingung, dass
die Sicherung gelingt. Ziehen wir zum Vergleiche die Verträge
heran, die unzweifelhaft unter solcher Bedingung eingegangen
wurden, z. B. den angeführten Auslieferungsvertrag zwischen
Frankreich und England, so sehen wir, dass dort der entsprechende
Wille in vollkommener Deutlichkeit ausgesprochen
worden ist.?)
1) Wie in dem oben S. 315 Note 1 citirten Anuslieferungsvertrage zwischen
Frankreich u. Grossbritannien.
2) In jenem Vertrage heisst es im Art. 15: „S. M. Britannique s’engage
4 recommander au Parlement d’adopter une loi qui V’autorise a mettre en
vigueur les dispositions de la prEsente Convention. Lorsque cette loi
aura 6t6 adoptege, la Convention sera mise a execution & partir
du jour qui sera alors fixe par les deux Hautes Parties Contrac-‚antes“,
— S. auch Vertrag zwischen d. Deutschen Reiche u. Griechenland
wegen der Ausgrabungen in Olympia v. 13./25. April 1874 (RG Bl. 1875 8. 241)
Art. 10: „Jede der beiden kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, gegenwärtige
Konvention sobald wie möglich der betreffenden Volksvertretung vorzulegen,
jedoch ist keiner der beiden Theile verpflichtet , dieselben vor der