Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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schliessenden Theile verpflichten sich, diejenigen Maassnahmen
 zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften
 vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die
Ausführung dieses Vertrages zu sichern‘“.!) Zuweilen wird auch
statt der Alternative lediglich die Pflicht erwähnt, die gedachten
Maassregeln den Parlamenten vorzuschlagen.?) Welche Bedeutung
haben die durch den Druck hervorgehobenen Worte? Der Ausdruck
scheint beinahe darauf hinzuweisen, es solle den kontrahirenden
Regierungen, deren Freiheit durch Repräsentativverfassungen eingeschränkt
 ist, nur die Verbindlichkeit auferlegt werden, die zur
Erfüllung des Vertrags unentbehrliche Landesgesetzgebung mittels
Angehen der Volksvertretung zu versuchen. Die Folge würde
sein, dass ihnen ein Vorwurf wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten
 nicht gemacht werden könnte, wenn das Parlament sich
ablehnend verhält, und daraus würde weiter hervorgehen, dass
der Staat bei solchen Verträgen ausnahmsweise der Nothwendigkeit
 enthoben wäre, sich bereits vor der Ratifikation das
international unentbehrliche Landesrecht zu beschaffen. Diese
Auslegung scheint mir indess unerträglich zu sein. Sie lässt den
ganzen Vertrag in der Luft stehen. Der endgültige Vertragsschluss
 hätte gar keinen Sinn. Denn dass jener Versuch scheitert,
liegt so sehr im Bereiche der Möglichkeit, dass die Frage berechtigt
 ist: warum wartet man denn nicht mit der Ratifikation
des Vertrags, bis es gewiss ist, dass der Versuch gelingt? Deshalb
halte ich aber auch die andere Deutung der Klausel für ausgeschlossen,
 man wolle das Zustandekommen des erforderlichen

1) Vergl. z. B. Internat. Vertrag z. Schutze der Telegraphenkabel (oben
3. 281 Note 1) Art. 12; Internat. Vertrag z. Unterdrückung d. Branntweinhandels
 unter d. Nordseefischern v. 16. November 1887 (RGBl. 1894 5. 427;
M. N. R. G.? XIV p. 540) Art. 4; Generalakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz
 v. 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605; M. N. R. G.? XVII p. 345)
Art. 12. (Wegen Art. 5 der Akte s. unten S. 320 Note 1.) Vergl. die ähnliche
 Bestimmung in der Uebereinkunft der Grossmächte wegen Garantie d.
2gypt. Anleihe v. 18. März 1885 (RGBl. 1886 S. 302; M, N. R. G.* XI p. 94)
Art. 7: „Les Gouvernements ........ s’engagent, soit ä garantir conjointement
 et solidairement, soit & demander A leurs Parlements lVautorisation
 de garantir ..... le service regulier de l’annuit6 ....“ u. 8. m.
2) Z. B. im Internat. Vertrage betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee, v. 6. Mai 1882 (RG Bl. 1894 8. 25; M. N. R. G.* IX p. 556)
Art. 35.
            
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