Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

neuen Vorbemerkung 17 Abs. 2 zum amtlichen Warenverzeichnis
 (R. Min. EI. 1925 S. 1558) sei hier nur hingewiesen.
Über die im Zollagerverkehr anzuwendenden Zollsätze vgl.
unten §8§ 19 und 20.
§ 9. Die Zollschuld.
Im vorstehenden sind nur die Grundsätze erörtert, nach
denen die Fragen beantwortet werden, o b eine Ware überhaupt
 zollpflichtig wird und wi i e h o ch der auf sie entfallende
Zollbetrag ist. Es bleibt nun noch die dritte Frage offen,
w er den Zoll zu zahlen hat. Die Person, die hierzu verpflichtet
 ist, heißt der Zo I 1 \ ch u l d n er, die Verpflichtung
selbst heißt die Z o 11 s ch u l d. Der vielfach hierfür gebrauchte
Ausdruck Zollpflicht wird in der folgenden Darstellung ausgeschlossen
 bleiben, um die naheliegende unliebsame Verwechsselung
 mit der Zollpflichtigkeit der Ware zu vermeiden (vgl.
oben in §8 7). Während diese eine rechtliche Beziehung des
Reiches zu der Ware darstellt, haben wir es bei der Zollschuld
mit einer rechtlichen Beziehung des Reiches zu einer Person
zu tun. Diese können Einzelpersonen ~ „natürliche Personen“
 ~ oder eine ,juristische Person“ sein, z. B. eine Handelsgesellschaft.

4a) Entstehung der Zoll1s chu ld.
Suchen wir im Gessetz nach einer Bestimmung darüber,
wer im Einzelfalle als Zollschuldner zu betrachten ist, so finden
 wir zunächst den Satz 1 des § 15 V.Z.G., welcher lautet:
„Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber derjenige
 verpflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten,
Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes
ist." Hiermit ist freilich noch nicht allzuviel gewonnen, Ösolange
 die Frage offen bleibt, in welchem Zeitpunkte der Zoll
zu entrichten ist. Da das Gesetz hierüber schweigt, haben Verwaltungsübung
 und Rechtsprechung diese Lücke geschlossen,
indem sie nach dem Sinn der Zollgesetzgebung den Augenblick
als maßgebend erklären, in welchem die Ware in den freien
Verkehr tritt. Freier Verkehr im Gegensatz zum gebundenen
Verkehr ist der von Zollaufsicht freie Warenverkehr im
Zollinlande. Zusammenfassend: Di e Zoll schuld entfeht
 in dem Augenblid, in dem die W ar e in
den freien Verkehr übergeführt wird, und

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