Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

nicht über ein Jahr hinaus. Einen A n s p r u ch darauf hat 
jedoch der Zollschuldner n i ch t, im Gegensatze zum Aufschub. 
Die Einzelheiten dieses Verfahrens regelt die Stundungs- 
ordnung vom 29. 1. 1923 (R.G.BIl. Téil I S. 75 und 811). 
Aufgeschobene Zölle werden mit 6 Proz. verzinst, bei gestunde- 
ten kann bis auf 5 Proz. heruntergegangen werden (Steuer- 
zinsverordnung §8§ 2 und 35). 
d) Erlöschen der Zoll schuld. 
Die Zollschuld erlischt im Regelfalle durch die Za h lung 
des Betrages, worüber dem Zahlenden eine Zollquittung aus- 
gestellt wird (§ 39 Abs. 2 V.Z.G.). Ferner erlischt sie durch 
V erj ähr ung nach den Grundsätzen der Abgabenordnung. 
Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Ab- 
lauf des Jahres, in dem die Zollschuld entstanden ist (8§8 121 
und 122 A.O.). Eine am 1. Juli 1926 entstandene Zoll- 
schuld verjährt demnach = gleichzeitig mit sämtlichen anderen 
im Jahre 1926 entstandenen Zollschulden ~ mit Ablauf des 
51. Dezember 1927. Der § 15 V.Z.G., der einen anderen 
Beginn für den Lauf der Verjährungsfrist bestimmte, ist durch 
die A.O. außer Kraft gesetze. „Die Verjährung wird 
unter bro chen durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, 
durch jede Anerkennung des Zahlungspflichtigen, durch eine 
schriftliche Zahlungsaufforderung und durch jede Handlung, 
die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs 
oder des Verpflichteten vornimmt. Mit Ablauf des Jatres, 
in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine 
neue Verjährung“ (§ 124 A.O.). Endlich erlischt die Zoll- 
schuld auch durch Zollerlaß aus Billigkeitsgründen (siehe 
unten § 25). 
e) Erstattung und Nachforderung von Zöllen. 
Wird ein Steuerbescheid, der auf Zahlung von Zoll lau- 
tet, nach bereits geleisteter Zahlung a b g e än d ert oder 
auf ge ho b en, sei es durch die abfertigende Stelle selbst 
(Zurücknahme), sei es durch eine übergeordnete Behörde (Auf- 
hebung), so hat der Zollschuldner einen A n s pr u ch auf Er - 
stattung des zuviel Gezahlten (§ 128 A.O.). Weitere 
Fälle sind in §§ 129 und 130 A.O. vorgesehen. Demnach hat 
nicht etwa jeder, der zuviel Zoll gezahlt hat, ohne weiteres 
einen „Anspruch auf Erstattung“ des zuviel Gezahlten, son-
	        
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