Full text: Volkswirtschaftspolitik

104 Güterumsatzpolitik. 
reichend erscheint. In Österreich ist den« durch das Gesetz 
vom 16. Dezember 1906 entsprochen worden. In Deutsch 
land ist es dazu nicht gekommen. Zur Einstellung dieser Be 
strebungen auf das zunächst Erreichbare dürften die Denk 
schriften des Reichsamts des Innern vom 14. März 1907 und 
vom 11. Juli 1908 beitragen. 
Die innere Handelspolitik hat außer mit den erwähnten 
allgemeinen Maßnahmen noch vielfach mit besonderen Be 
schränkungen in die Verhältnisse des Handels eingegriffen. 
Vom Großhandel wird dadurch besonders der Börsenhandel 
berührt: für ihn muß auf den in Aussicht genommenen 
besonderen Band dieser Sammlung über Börsenwesen ver 
wiesen werden. Im übrigen bietet der Kleinhandel weit 
mehrAnlaß zu solchen Eingriffen, als der Großhandel. Die Zu 
lassung zum Handelsbetrieb ist, soweit nicht aus besonderen 
Gründen der Handelsverkehr mit bestimmten Gegenständen 
verboten ist (s. S- 97), zwar grundsätzlich an Bedingungen 
nicht geknüpft — nur eine Anzeige der Betriebseröffnung 
und Eintragung des Geschäftsnamens in die Handelsrolle 
hat zu erfolgen —, aber gewisse Handelszweige, wie der Klein 
handel mit Branntwein und Spiritus, mit Sprengstoffen, 
auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften auch der Handel 
mit Giften usw., sind aus polizeilichen Rücksichten genehmi 
gungspflichtig. Andere Kleinhandelszweige — Trödechandel, 
Kleinhandel mit Garn- und Gewebeabfällen, mit Losen, mit 
Vieh, mit lebenden Vögeln, mit Bier, mit Arznei- und 
Farbwaren, („Drogen") und chemischen Heilmitteln, mit ver 
gälltem Branntwein' — bedürfen zwar keiner Genehmigung, 
können aber aus öffentlichen Rücksichten unter bestimmten 
Voraussetzungen wieder untersagt werden. 
In den Betrieb des Kaufmanns greift allgemein das 
Handelsgesetzbuch ein mit den Vorschriften über Eintragung 
aller Änderungen in Bestand und Zusammensetzung, der
	        
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