Object: Die Heimarbeit im Kriege

— 83 — 
derhandwerks unter Zuziehung eines Vertreters des Kriögsbeklei- 
dungsamts des Gardekorps einen Lohntarif für die Anfertigung 
von .Kriegsbekleidungsstücken festgesetzt hat, ist dieser Tarif öffent 
lich bekannt gegeben. Der Arbeitslohn für eine Tuchhose ist dort 
mit 3,29 Mk. normiert. Kläger verlangt nun die je 0,44 Mk. 
Differenz (3,29 Mk. zu 2,85 Mk.) fiir 645 Hosen, gleich 283,80 Mk. 
und hat klagend beantragt, Beklagten zur Zahlung dieser Summe 
zu verurteilen. Beklagter hat Klageabweisung begehrt, da die von 
ihm gezahlten Löhne der Vereinbarung entsprechen, und vom Klä 
ger stets unbeanstandet angenommen worden seien. 
Die Gründe der abweisenden Entscheidung lauten: Der vom 
Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps festgestellte Tarif begründet 
kein Recht, soweit seine Positionen nicht mangels anderer Verein 
barungen igls angemessene in Betracht kommen. Im übrigen 
müssen sie eine wertvolle Richtschnur bilden für die Vereinbarun 
gen der Löhne zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und endlich 
werden sie maßgebend sein den verschiedenen Verbänden und ins 
besondere dem Kriegsbekleidungsamt insofern, als Abweichungen 
von den Normen des Tarifes die Entziehung iveiterer Lieferungen 
für das Kriögsbekleidungsamt zur Folge haben dürften. Ueber diese 
disziplinären Folgen hinaus hat aber der Tarif eine privatrechtliche 
Wirkung nicht. Dafür fehlt ihm, wie bislang allen Tarifverträ 
gen, die gesetzliche Grundlage eines Tarifgesetzes. Auch davon 
kann keine Rede sein, daß die Abweichung vom Tarif ein Verstoß 
gegen die guten Sitten i. S. des § 133 des BGB. wäre. Denn 
jedem, sowohl Unternehmer wie Arbeiter, muß es frei stehen, so 
lange ein Hindernis durch Gesetz nicht vorhanden, den privatrecht 
lichen Vertrag nach eigenem Ermessen abzuschließen, sofern er die 
oben erwähnten Disziplinarstrafen auf sich nimmt. Die tarifliche 
Mehxfordernng entbehrt daher rechtlich der Grundlage und war der 
Kläger mit der erhobenen Klage abzuweisen?) Die gegen diese 
*) Ganz so entschied das Gewerbegericht zu Berlin für die Leder 
ausrüstungsindustrie. Es entwickelte folgende Grundsätze: ,)Der Reichs 
tarif wird dadurch nicht zu einer zwingenden Rechtsnorm, daß die Militär 
behörde bestimmt hat, niemand solle Heereslieferungen übertragen er- 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.