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derhandwerks unter Zuziehung eines Vertreters des Kriögsbeklei-
dungsamts des Gardekorps einen Lohntarif für die Anfertigung
von .Kriegsbekleidungsstücken festgesetzt hat, ist dieser Tarif öffent
lich bekannt gegeben. Der Arbeitslohn für eine Tuchhose ist dort
mit 3,29 Mk. normiert. Kläger verlangt nun die je 0,44 Mk.
Differenz (3,29 Mk. zu 2,85 Mk.) fiir 645 Hosen, gleich 283,80 Mk.
und hat klagend beantragt, Beklagten zur Zahlung dieser Summe
zu verurteilen. Beklagter hat Klageabweisung begehrt, da die von
ihm gezahlten Löhne der Vereinbarung entsprechen, und vom Klä
ger stets unbeanstandet angenommen worden seien.
Die Gründe der abweisenden Entscheidung lauten: Der vom
Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps festgestellte Tarif begründet
kein Recht, soweit seine Positionen nicht mangels anderer Verein
barungen igls angemessene in Betracht kommen. Im übrigen
müssen sie eine wertvolle Richtschnur bilden für die Vereinbarun
gen der Löhne zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und endlich
werden sie maßgebend sein den verschiedenen Verbänden und ins
besondere dem Kriegsbekleidungsamt insofern, als Abweichungen
von den Normen des Tarifes die Entziehung iveiterer Lieferungen
für das Kriögsbekleidungsamt zur Folge haben dürften. Ueber diese
disziplinären Folgen hinaus hat aber der Tarif eine privatrechtliche
Wirkung nicht. Dafür fehlt ihm, wie bislang allen Tarifverträ
gen, die gesetzliche Grundlage eines Tarifgesetzes. Auch davon
kann keine Rede sein, daß die Abweichung vom Tarif ein Verstoß
gegen die guten Sitten i. S. des § 133 des BGB. wäre. Denn
jedem, sowohl Unternehmer wie Arbeiter, muß es frei stehen, so
lange ein Hindernis durch Gesetz nicht vorhanden, den privatrecht
lichen Vertrag nach eigenem Ermessen abzuschließen, sofern er die
oben erwähnten Disziplinarstrafen auf sich nimmt. Die tarifliche
Mehxfordernng entbehrt daher rechtlich der Grundlage und war der
Kläger mit der erhobenen Klage abzuweisen?) Die gegen diese
*) Ganz so entschied das Gewerbegericht zu Berlin für die Leder
ausrüstungsindustrie. Es entwickelte folgende Grundsätze: ,)Der Reichs
tarif wird dadurch nicht zu einer zwingenden Rechtsnorm, daß die Militär
behörde bestimmt hat, niemand solle Heereslieferungen übertragen er-
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