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ferner,
„daß Arbeiterinnen nach § 139 a in denselben Betrieben an
40 Tagen im Jahre vvr Weihnachten, oder auch vor Ostern
täglich bis zu 13 Stunden, beziehentlich an Sonnabenden bis
zu 10 Stunden arbeiten dürfen und wolle diese nach Abs. 5
des § 139 a zeitlich zu begrenzende Bestimmung für mindestens
10 Jahre treffen."
Hierauf ging am 30. März 1892 der Bescheid ein, daß das erste
Gesuch dem Reichskanzler überwiesen, das zweite aber unter Verweisung
auf die Bewilligungsbefugniß der Verwaltungsbehörden abgelehnt sei.*)
Am 26. April und 10. Oktober 1892 folgten erneute Gesuche**)
an den Bundesrath, betreffend 8 139 a Abs. Nr. 4, welcher lautet:
„Der Bundesrath ist ermächtigt:
für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu
gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeits
bedürfniß eintritt, Ausnahmen von den Bestimmungen des
137 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die
tägliche Arbeitszeit 13 Stunden, am Sonnabend 10 Stunden
nicht überschreitet",
wobei namentlich auf die Unthunlichkeit verwiesen wurde, die durch die
verschiedene Beurtheilung der höheren Verwaltungsbehörden, von denen es
85 im Deutschen Reiche giebt, entstehen müsse. Daß diese vorstehend
ausgesprochene Befürchtung nicht ungerechtfertigt war, zeigt eine Zusammen
stellung der auf die Gesuche an die höheren Verwaltungsbehörden er
gangenen Bescheide.***)
Dieses Gesuch wurde unterm 15. Dezember 1893 abgelehnt, st) Nach
dem nun den Konservenfabriken am 11. März 1898 die uns wiederholt
verweigerte Erleichterung wegen des vermehrten Arbeitsbedürfnisses gewährt
worden war, beschloß der Verbandstag in Goslar 1898,stst) nochmals vor
stellig zu werden, worauf eine Eingabe am 25. März 1899 erfolgte.ststst)
Nachdem aber auch dieses Gesuch das Schicksal der früheren zu
theilen hatte, stehen wir vor der ungelösten Frage, welche Fabrikations
zweige hat sich eigentlich der Gesetzgeber gedacht, wenn in dem § 139 a
Abs. 1 Nr. 4 von solchen gesprochen wird, in denen regelmäßig zu
gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß
eintritt, wenn der Chokoladefabrikation, bei welcher doch im weitesten
Sinne alle diese Voraussetzungen zutreffen, die bundesräthlichen Aus
nahmebestimmungen versagt bleiben? —
*) M. I. XII Nr. 5 S. 35.
**) M. I. XII Nr, 6 S. 48.
***) M. I. XIII Nr, 2 S. 10.
f) M. I. XIII Nr. 6 S. 36.
fst) M. I, XIX Nr, 2 S. 26.
ststst) M. I. XIX Nr. 6 S. 87.