Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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ferner,
„daß  Arbeiterinnen  nach  §  139  a  in  denselben  Betrieben  an
40  Tagen  im  Jahre  vvr  Weihnachten,  oder  auch  vor  Ostern
täglich  bis  zu  13  Stunden,  beziehentlich  an  Sonnabenden  bis
zu  10  Stunden  arbeiten  dürfen  und  wolle  diese  nach  Abs.  5
des  §  139  a  zeitlich  zu  begrenzende  Bestimmung  für  mindestens
10  Jahre  treffen."
Hierauf  ging  am  30.  März  1892  der  Bescheid  ein,  daß  das  erste
Gesuch  dem  Reichskanzler  überwiesen,  das  zweite  aber  unter  Verweisung
auf  die  Bewilligungsbefugniß  der  Verwaltungsbehörden  abgelehnt  sei.*)
Am  26.  April  und  10.  Oktober  1892  folgten  erneute  Gesuche**)
an  den  Bundesrath,  betreffend  8  139  a  Abs.  Nr.  4,  welcher  lautet:
„Der  Bundesrath  ist  ermächtigt:
für  Fabrikationszweige,  in  denen  regelmäßig  zu
gewissen  Zeiten  des  Jahres  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß ­
  eintritt,  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des
137  Abs.  1  und  2  mit  der  Maßgabe  zuzulassen,  daß  die
tägliche  Arbeitszeit  13  Stunden,  am  Sonnabend  10  Stunden
nicht  überschreitet",
wobei  namentlich  auf  die  Unthunlichkeit  verwiesen  wurde,  die  durch  die
verschiedene  Beurtheilung  der  höheren  Verwaltungsbehörden,  von  denen  es
85  im  Deutschen  Reiche  giebt,  entstehen  müsse.  Daß  diese  vorstehend
ausgesprochene  Befürchtung  nicht  ungerechtfertigt  war,  zeigt  eine  Zusammenstellung ­
  der  auf  die  Gesuche  an  die  höheren  Verwaltungsbehörden  ergangenen ­
  Bescheide.***)
Dieses  Gesuch  wurde  unterm  15.  Dezember  1893  abgelehnt,  st)  Nachdem ­
  nun  den  Konservenfabriken  am  11.  März  1898  die  uns  wiederholt
verweigerte  Erleichterung  wegen  des  vermehrten  Arbeitsbedürfnisses  gewährt
worden  war,  beschloß  der  Verbandstag  in  Goslar  1898,stst)  nochmals  vorstellig ­
  zu  werden,  worauf  eine  Eingabe  am  25.  März  1899  erfolgte.ststst)
Nachdem  aber  auch  dieses  Gesuch  das  Schicksal  der  früheren  zu
theilen  hatte,  stehen  wir  vor  der  ungelösten  Frage,  welche  Fabrikationszweige ­
  hat  sich  eigentlich  der  Gesetzgeber  gedacht,  wenn  in  dem  §  139  a
Abs.  1  Nr.  4  von  solchen  gesprochen  wird,  in  denen  regelmäßig  zu
gewissen  Zeiten  des  Jahres  ein  vermehrtes  Arbeitsbedürfniß
eintritt,  wenn  der  Chokoladefabrikation,  bei  welcher  doch  im  weitesten
Sinne  alle  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  die  bundesräthlichen  Ausnahmebestimmungen ­
  versagt  bleiben?  —

*)  M.  I.  XII  Nr.  5  S.  35.
**)  M.  I.  XII  Nr,  6  S.  48.
***)  M.  I.  XIII  Nr,  2  S.  10.
f)  M.  I.  XIII  Nr.  6  S.  36.
fst)  M.  I,  XIX  Nr,  2  S.  26.
ststst)  M.  I.  XIX  Nr.  6  S.  87.
            
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