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Staaten befinden, oder wenn Zweifel darüber entstehen,
ob die Aktien (Anteilscheine) oder die Verwaltung tat
sächlich in die Hände russischer Staatsangehöriger bzw.
solcher neutraler oder befreundeter Staaten übergegangen
sind; 2. offenen und Kommanditgesellschaften, zu denen
Angehörige feindlicher Staaten gehören oder bei Kriegs- i
ausbruch gehörten; 3. Handels- und Jndustrieunter-
nehmungen, welche Einzelbesitz von in Rußland lebenden
feindlichen Untertanen sind.
II. Die Pflichten der Regierungsinspektoren (Art. I)
in Hinsicht der ihnen übertragenen Aufsicht und die
hiebei von ihnen zu beobachtende Vorgangsweise, wird
in einer besonderen, vom Finanzminister im Einver
ständnisse mit dem Minister für Handel und Industrie
zu bestätigenden Instruktion festgesetzt, welche zur all
gemeinen Kenntnis zu vcrlautbaren ist.
III. Dem Minister der Finanzen steht es zu, im
Einverständnis mit dem Minister für Handel und In
dustrie jene Inspektoren, welche auf Grund des Ab
schnittes VII des Allerhöchsten Ukases vom 15/28. No
vember 1914 (Sammlung der Gesetze und Regierungs
verordnungen, Z. 2323) zur Beaufsichtigung der Geld-
einnahmen und -Ausgaben gewisser Unternehmungen
ernannt wurden, auch mit der Ausübung der Aufsicht
über die Tätigkeit dieser Unternehmungen zu betrauen,
nach Maßgabe der besonderen im Artikel II der vor
liegenden Verordnung erwähnten Instruktion.
IV.
Reglement des Finanzministers im
Einvernehm cnmitdemHandelsminister
betreffend die Aussicht über die in der Aller
höchst bestätigten Ministcrialvcrordnung vom
16./2S). März erwähnten Betriebe. (Enthalten
sub. Z. 832 in der Sammlung der Gesetze und
Regierungsverordnungen vom 8. April 1915, Nr. 107).
1. In Enlsprechung der am 16./29. März 1915
Allerhöchst bestätigten Ministeratsverordnnng (Samm
lung der Gesetze und Verordnungen 1915, Z. 788) er
nennt der Finanzminister besondere Inspektoren zur
Aufsicht über die Tätigkeit von Aktiengesellschaften und
Anteilscheingenossenschaften, welche auf Grund russischen
Rechtes errichtet sind, u. zw. in jenen Fällen, wenn im
Bestände ihrer Aktionäre, Anteilinhaber oder ihrer Ad
ministration Angehörige der mit Rußland kriegführenden
Staaten sich befinden, oder wenn Zweifel über die
Effektivität des erfolgten Überganges der Aktien (An
teilscheine) bcziv. der Verwaltung in die Hand russischer
bczw. verbündeter oder neutraler Staatsangehörigen
vorliegen; ferner der offenen iinb Kommanditgesea-
schaftcn, denen Angehörige feindlicher Staaten ange
hören oder zu Kriegsbeginn angehört haben, sowie
auch den Handels- und Jndustrieunternehmungen,
welche den in Rußland wohnhaften Angehörigen feind
licher Staaten im Einzelbesitz angehören.
2. Den in Punkt 1 genannten Inspektoren obliegt
außer der Aussicht über die aus- und eingehenden
Gelder der unter Kontrolle gestellten Unternehmungen
auf Grund der vom Finanzminister im Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Industrie am
31. Dezember 1914/13. Jänner 1915 bestätigten Re
glements (Sanimlung der Gesetze und Verordnungen
1915, Z. 64) auch die allgemeine Aufsicht über die ge
samte Tätigkeit der Unternehmung.
3. Dem Regierungsinspektor steht freier Zutritt zu
allen Lokalitäten der Unternehmung zwecks Besichtigung
des Ganges der gewerblichen oder kommerziellen Tätig
keit zu, auch hat er das Recht, von der Verwaltung
des Unternehmens im Falle irgend welcher Zweifel,
Aufklärung über deren Tätigkeit und ebenso die Vor
lage der Bücher ingleichen aller Korrespondenzstücke und
Dokumenle, die sich auf den Betrieb des Unternehmens
beziehen, zur Durchsticht zu verlangen. Die erwähnten
Bücher und Dokumente dürfen vom Inspektor nicht
zur Vorlage außerhalb der Geschäftsräume der Unter
nehmung gefordert werden.
4. Der Regierungsinspektor nimmt keinen Anteil
an der Verwaltung der Geschäfte des Unternehmens,
es obliegt ihm aber die Aufsicht darüber, daß keine der
Anordnungen und Maßregeln der Administration im
Gegensatze zu den Reichsinteresse stehe. Es wird ihm
daher das Recht eingeräumt, die Durchführung jener
gewerblichen oder kommerziellen Operationen, die schäd
lich oder gefährlich für das Reich erscheinen, zu sistieren,
wobei der Inspektor hievon unverzüglich, nötigenfalls
auf telegraphischcm Wege, im Geleite der Erklärungen
der Administration, den Ministern der Finanzen und
für Handel und Industrie Meldung zu erstatten hat,
um von ihnen Instruktionen zu erhalten.
5. Die Ernennung der Regierungsinspektoren wird,
unter Anführung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe
im „Prawitelstwenny Westnik" (Regierungsanzeiger) und
in der „Torgowo-Promyschlennaja Gazeta" (Handels
und Jndustriezeitung) veröffentlicht.
4. Behandlung feindlicher Bändels- und
Gewerbebetriebe.
Lösung von Gewerbescheinen durch die Ange
hörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten.
Liquidation der Handelsbetriebe. 8ab Art. 157
enthalten in Nr. 20 der Sammlung der Gesetze und
Verordnungen I. Teil vom 18./31. Jänner 1915).
Ein am 11./24. Jänner 1915 auf Beschluß des
Ministerrates erlassener Ukas hat auf Grund des
Art. 87 der Reichsgrundgesetze (Sammlung der Gesetze,
Bd. 1, T. 1, Ausgabe 1906) in Abänderung, Ergänzung
und Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestim
mungen folgendes bestimmt:
1. Gewerbescheine für Handelsunternehmungen und
persönliche Gewerbetätigkeit dürfen den Untertanen der
mit Rußland kriegführenden Staaten nicht ausgestellt
werden, ebensowenig Vertretern von offenen und Kom
manditgesellschaften, unter deren Gesellschaftern Unter
tanen dieser Staaten sich befinden, ferner ebensowenig
Vertretern von zu öffentlicher Rechnungslegung ver-