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Spediteur Blumenthal, der ein Eilfuhrwerk zwischen Hamburg und
Bremen einrichten wollte, abschlägigen Bescheid erhalten. Im
Verkehr nach Bremerhaven, wohin die strenge Güterbesteder
verfassung des Jahres 1818, die nur noch Gut, das von aufsen
Fuhrleuten zur Abholung angewiesen war 1 ), frei liefs, nicht aus
gedehnt war, hat der Fuhrmann Friedrich Neukirch kontraktmäßig
die bei Eisgang der Weser einsetzenden Fuhren für den neugegründeten
Norddeutschen Lloyd übernommen und mit einer großen Zahl an
genommener Bremer und Leister Fuhrleute ausgeführt. 2 )
Auf allen übrigen, den eigentlichen Binnenrouten durfte mit
der eben bezeichneten Ausnahme der Anweisungen, die natürlich zu
Umgehungen benutzt wurde, kein Bremer Kaufmann und kein Bremer
Fuhrmann ohne Vermittlung des Besteders Frachtvertrag schließen,
während vordem der Kaufmann nur keinen andern Vermittler ge
brauchen sollte, wenn er sich eines solchen bedienen wollte, und die
einheimischen Stadtbremer Fuhrleute nur für die ausheimischen die
Verweisung an den Besteder behauptet hatten. Gut und Fuhrleuten
wurde nach der Reihenfolge, wie sie bei den Bestedern angemeldet
waren, fortgeholfen. Jeder Fuhrmann, ein- oder ausheimisch, erhielt
Fracht, soweit er den Bestedern bekannt war oder wurde, bezw. in
neuerer Zeit, soweit er gewisse Legitimationsformalien erfüllte.
Früher dagegen begegnet eine Reihe innerhalb der einheimischen
Fuhrmannschaft, wie bei der Ordonnanz, oder zwei benachbarte,
korrespondierende Fuhrmannschaften treten in ein Verhältnis, wobei
der auf Rückfracht wartende Fremde Vorgehen kann, oder aber es
wird erst Rückfrachtrecht, dann überhaupt Frachtrecht gegen Zahlung
einer Rekognition an die einheimischen Fuhrleute oder gegen
Reziprozität gewährt. Die einheimischen Fuhrleute haben, wenn sie
um die gleiche Fracht fahren wollen, noch im Anfang des achtzehnten
Jahrhunderts das Recht, den fremden, die eine Reihe innehalten,
die Fracht wegzunehmen, nur daß ihre Zahl bei dem neueren
fluktuierenden Fuhrwerk und den weiten Touren immer mehr gegen
') Diese Freiheit wutste auf der rheinischen Strafse eine Anzahl Fuhr
leute zu benutzen, um eine Kompagnie aufrecht zu erhalten. Sie hielten in
Elberfeld einen Lieger, der ihnen die Frachten besorgte und die ganze Gegend
abritt, und damit ein gewisses Monopol, das auch für einzelne Kleinverkehrs
gegenden bestand, wo ein Fuhrmann oder Bote regelmäfsig hin und her fuhr,
keine Konkurrenz fand, so dafs auch die ihm nicht angewiesenen Güter vom
Güterbesteder ihm zugewiesen wurden.
2 ) Abrechnung aus dem Jahre 1858, dem ersten der transatlantischen
Fahrt des Lloyd, aus Geschäftspapieren der Firma Friedrich Wilhelm Neukirch
in Bremen.