§ 3. G. F. Knapps staatliche Theorie des Geldes. 43
(Seite 92.) »Wenn eine Zahlung in definitivem Gelde ge
leistet wird, so ist dies Geschäft vollkommen erledigt, und
zwar nach drei Seiten hin: erstens' für den Geber, zweitens
für den Empfänger und drittens für den Emittenten des
Geldes. Der Geber hat keine weitere Pflicht, der Empfänger
hat kein Recht mehr gegenüber dem Geber; aber noch mehr :
Der Empfänger hat kein Recht mehr gegenüber dem Staat,
wenn dieser Emittent des Geldes ist.«
»Anders liegt die Sache beim provisorischen (einlösbaren)
Gelde. Ist die Zahlung in einlösbarem Gelde erfolgt, so hat
der Empfänger zwar vom Geber nichts weiter zu fordern;
aber dem Empfänger bleibt noch eine Forderung an den
Emittenten des Geldes. Der Inhaber kann von dem Emit
tenten denselben Betrag in definitivem Gelde verlangen.«
Diese Scheidung in »definitives« und »provisorisches« Geld
ist gewiß nützlich und berechtigt. Aber sie hat nur juristi
sche Bedeutung. Es wird den Nationalökonomen kaum
befriedigen, daß die deutschen Reichsbanknoten vor dem
Kriege als provisorisches, die österreichischen Noten aber
als definitives Geld anzusehen waren. Entweder — man unter
scheidet nur »einlösbar« und »uneinlösbar«, dann ist nicht
einzusehen, weshalb man dafür zwei neue Worte prägen
will. Oder man versucht, das Geld in der Richtung zu ver
folgen, die das Problem des Endes bezeichnet, dann kann
jene formal-juristische Erklärung nicht befriedigen. Der Na
tionalökonom fragt weiter und er muß weiterfragen:
Warum waren die Goldstücke bei uns »definitiv«? War
um in Österreich die Banknoten? Warum waren unsere Ge
setze so, warum verfuhr unsere Verwaltung derartig, war
um ließ die österreichische Rechtsordnung anderes zu? Wel
ches sind die bewußten oder unbewußten Motive, die zu
dieser oder jener Gesetzgebung und Verwaltungspraxis ge
führt haben? Und mit diesen Fragen gelangt man in die