fullscreen: Logik des Geldes

§ 3. G. F. Knapps staatliche Theorie des Geldes. 43 
(Seite 92.) »Wenn eine Zahlung in definitivem Gelde ge 
leistet wird, so ist dies Geschäft vollkommen erledigt, und 
zwar nach drei Seiten hin: erstens' für den Geber, zweitens 
für den Empfänger und drittens für den Emittenten des 
Geldes. Der Geber hat keine weitere Pflicht, der Empfänger 
hat kein Recht mehr gegenüber dem Geber; aber noch mehr : 
Der Empfänger hat kein Recht mehr gegenüber dem Staat, 
wenn dieser Emittent des Geldes ist.« 
»Anders liegt die Sache beim provisorischen (einlösbaren) 
Gelde. Ist die Zahlung in einlösbarem Gelde erfolgt, so hat 
der Empfänger zwar vom Geber nichts weiter zu fordern; 
aber dem Empfänger bleibt noch eine Forderung an den 
Emittenten des Geldes. Der Inhaber kann von dem Emit 
tenten denselben Betrag in definitivem Gelde verlangen.« 
Diese Scheidung in »definitives« und »provisorisches« Geld 
ist gewiß nützlich und berechtigt. Aber sie hat nur juristi 
sche Bedeutung. Es wird den Nationalökonomen kaum 
befriedigen, daß die deutschen Reichsbanknoten vor dem 
Kriege als provisorisches, die österreichischen Noten aber 
als definitives Geld anzusehen waren. Entweder — man unter 
scheidet nur »einlösbar« und »uneinlösbar«, dann ist nicht 
einzusehen, weshalb man dafür zwei neue Worte prägen 
will. Oder man versucht, das Geld in der Richtung zu ver 
folgen, die das Problem des Endes bezeichnet, dann kann 
jene formal-juristische Erklärung nicht befriedigen. Der Na 
tionalökonom fragt weiter und er muß weiterfragen: 
Warum waren die Goldstücke bei uns »definitiv«? War 
um in Österreich die Banknoten? Warum waren unsere Ge 
setze so, warum verfuhr unsere Verwaltung derartig, war 
um ließ die österreichische Rechtsordnung anderes zu? Wel 
ches sind die bewußten oder unbewußten Motive, die zu 
dieser oder jener Gesetzgebung und Verwaltungspraxis ge 
führt haben? Und mit diesen Fragen gelangt man in die
	        
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