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VI. Kap.: Staatshilfe:
von dem konfumierenden Publikum zu fehr empfunden wurden, wie in Nord
amerika, wurde auch gelegentlich zu Gefetzesbeftimmungen gefchritten,
die die Heimarbeit betrafen. Die Schutzgefetze für die Heimarbeit nehmen fich
daher neben der Arbeiterfchutzgefetzgebung für Fabriken wie ein höchft
dürftiges, unvollftändiges, lückenhaftes Rechtsgebilde aus. Erft in der aller -
neueften Zeit ift das beffer geworden, feit 1911 auch im Deutfchen Reich.
Schuld an diefer auffälligen Vernachläffigung der Heimarbeiter feitens
des Staates trägt neben der unleugbaren Schwierigkeit eines gefetzlichen Ein
greifens auf diefem weitverzweigten Gebiete auch der Umftand, daß die Not
der Heimarbeiter lange Zeit hindurch vor der breiten Öffentlichkeit nicht fo
bekannt war wie jetzt. Wenn auch die Lage der fchlefifchen Weber nach Wil-
brandts Darftellung „zu einem fich fteigernden chronifchen Elend geworden
war, das alle paar Jahre zur direkten Hungersnot wurde,“ fo betraf das nur
einzelne Gegenden, die fonft wenig von fich reden Vnachten. Und von dem Elend
der modernen großftädtifchen Heimarbeit, die fich feit den 70er Jahren pilzartig
rafch entwickelte und fich in den Hinterhöfen und Dachkammern der Groß-
ftadt verkroch, hatte man lange Zeit keine rechte Vorftellung. Zudem herrfchte
noch vielfach die aus einer beffern Zeit ftammende Auffaffung, dafz das Haus
gewerbe felbftändige Exiftenzen fchaffe und erhalte, die keines ftaatlichen
Schutzes bedürften oder doch nicht in dem Maße bedürften wie die aller Selb-
ftändigkeit beraubten Fabrikarbeiter.
Vor einer gründlichen, auf dem Grunde der fo mannigfach fich ändernden,
Wirklichkeit erwach fenen Kenntnis der Heimarbeit hält die bisherige, auch
jetzt noch nicht ganz aufgegebene refervierte Haltung des Staates nicht ftand.
Wenn die Pflicht des Staates zum Arbeiterfchutz heute allgemein anerkannt
wird, fo erfcheint die Verpflichtung zum Schutz der Heim
arbeiter noch viel dringlicher, ja hier find tiefergreifende Maß
nahmen zu treffen, die fonft in der Sozialpolitik Bedenken erregen würden.
Der ftaatliche Arbeiter fchutz wird ethifch begründet mit den Mißjtänden und
Gefahren, die aus dem heutigen Arbeitsvertrage entfpringen. x ) Der freie Ar
beitsvertrag, der nach liberaler Idee den Arbeiter zur freien Entfaltung feiner
Kräfte befähigen follte, fchlug um ins Gegenteil: er wurde zur drückenden
Feffel, die ihm alle Selbftändigkeit nahm. Die Macht des Stärkern, des Unter
nehmers, ging über die Rechte des Schwächern hinweg und beutete ihn aus —
auf Grund des Vertrags, zu dem diefer notgedrungen fich herbeiließ. Das
J ) Vgl. Enzyklika Rerum novarum von Papft Leo XIII. (Herderfche Ausgabe) 46 ff;
A. Lehmkuhl, Die foziale Frage und die ftaatliche Gewalt 4 , Freiburg 19U; v o n
H e rt I i n g, Art. „Staat“ im Staatslexikon der Görresgefellfchaft V 3 .