Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  1.  Staat  und  Heimarbeit

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Arbeiterelend  war  da,  und  für  den  Staat,  den  Schirmherrn  der  Rechte,  entftand
die  Pflicht  des  Arbeiterfchutzes.
Der  Arbeitsvertrag  hat  nun  auf  keinem  Gebiete  zu  (b  weitgehender  Verkümmerung ­
  der  perfönlichen  Rechte  des  Schwachem
geführt,  wie  in  der  Hausinduftrie.  Nirgends  ift  das  Arbeitsverhältnis  zu  einer
Quelle  fo  unfagbaren  menfchlichen  Elends  geworden  wie  hier.  Wollte  jemand
die  lange  Gefchichte  gewiffer  Elendsinduftrien  fchreiben,  dann  hätte  er
fchlimmere  Dinge  zu  berichten  als  die  englifchen  Blaubücher  in  den  40er
Jahren.
Was  den  Heimarbeiter  vom  Fabrikarbeiter  nach  der  perfönlichen  Seite
namentlich  uni  rfcheidet,  ift  die  1  f  o  1  i  e  r  u  n  g  in  der  Heimarbeit.
Die  Fabrik  konzentriert  ihre  Arbeitskräfte,  zunächft  räumlich.  Dadurch  bahnt
fich  unter  den  mit  derfelben  täglichen  Not  Ringenden  eine  Gemeinfchaft  der
Gefinnung  an-,  die  Arbeiterfchaft  tritt  dem  Unternehmer  als  einheitliche  Macht
gegenüber,  und  fchließlich  tut  fie  fich  zur  Organifation  zufammen,  die  mit
Nachdruck  ihre  Forderungen  vertritt  und  dem  einzelnen  feine  Rechte  fichert.
—  Anders  ift  es  in  der  Hausinduftrie.  Der  einzelne  lebt  und  arbeitet  ifoliert
in  feinem  Heim.  Diejenigen,  mit  denen  ihn  Intereffengemeinfchaft  verbinden
füllte,  betrachtet  er  als  Gegner,  die  ihm  Lohnkonkurrenz  bereiten.  Der  Unternehmer ­
  zieht  den  Gewinn  daraus.  Die  billigten  und  willigften  Arbeitskräfte
fpielt  er  aus  gegen  die  weniger  Gefügigen;  und  fo  beugen  fich  fchliejzlich  alle
der  Macht  des  Stärkern  unter  notgedrungener  Preisgabe  ihrer  heiligften  perfönlichen ­
  Rechte.  Sonntagsheiligung  und  Sonntagsruhe,  Nachtruhe,  angemeffene
  Arbeitszeit,  auskömmlicher  Lebensunterhalt:  auf  alles  das  lernt  der
Heimarbeiter  verzichten.  Wenn  irgendwo,  dann  muß  hier  der  Staat  als  berufener ­
  Schirmherr  des  Rechtes  eingreifen,  die  Schwachen  fchützen  und  einer
dauernden  Rechtsverletzung  ein  Ende  machen.  Keine  andere  Macht  ift  imftande
  dazu.  Liberale  Wirtfchaftspolitiker  fagen,  der  Staat  habe  nur  infoweit
Arbeiterfchutz  zu  bieten,  als  die  Organifationen  ihre  Mitglieder  nicht  felbft
fchützen  können.  Das  ift  nicht  richtig,  da  der  Arbeiter  fchutz  auch  auf  Gebiete
fich  erftreckt,  die  von  den  Organi  fationen  nicht  erreicht  werden,  z.  B.
Kinderarbeit.  Aber  foviel  ift  richtig,  daß  der  Staat  dort  verftärkten
Arbeiterfchutz  fchuldig  ift,  wo  Organi  fationen  fchwach  find  oder  ganz  fehlen.
Inder  Hausinduftrie  aber  wird  nie  die  Organifation  zu  einer  einigermaßen  umfa|fenden
  Wirkfamkeit  gelangen.
Das  Gemeinwohl  überhaupt,  nicht  bloß  der  fpeziell  herausgegriffene
Rechtsfchutzzweck,  ftellt  den  Staat  vor  die  Aufgabe,  die  Heimarbeiter  vor
einem  ins  Elend  führenden  Arbeitsverhältnis  zu  fchützen.  Zum  Gemeinwohl
            
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