§ 1. Staat und Heimarbeit
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Arbeiterelend war da, und für den Staat, den Schirmherrn der Rechte, entftand
die Pflicht des Arbeiterfchutzes.
Der Arbeitsvertrag hat nun auf keinem Gebiete zu (b weitgehender Verkümmerung
der perfönlichen Rechte des Schwachem
geführt, wie in der Hausinduftrie. Nirgends ift das Arbeitsverhältnis zu einer
Quelle fo unfagbaren menfchlichen Elends geworden wie hier. Wollte jemand
die lange Gefchichte gewiffer Elendsinduftrien fchreiben, dann hätte er
fchlimmere Dinge zu berichten als die englifchen Blaubücher in den 40er
Jahren.
Was den Heimarbeiter vom Fabrikarbeiter nach der perfönlichen Seite
namentlich uni rfcheidet, ift die 1 f o 1 i e r u n g in der Heimarbeit.
Die Fabrik konzentriert ihre Arbeitskräfte, zunächft räumlich. Dadurch bahnt
fich unter den mit derfelben täglichen Not Ringenden eine Gemeinfchaft der
Gefinnung an-, die Arbeiterfchaft tritt dem Unternehmer als einheitliche Macht
gegenüber, und fchließlich tut fie fich zur Organifation zufammen, die mit
Nachdruck ihre Forderungen vertritt und dem einzelnen feine Rechte fichert.
— Anders ift es in der Hausinduftrie. Der einzelne lebt und arbeitet ifoliert
in feinem Heim. Diejenigen, mit denen ihn Intereffengemeinfchaft verbinden
füllte, betrachtet er als Gegner, die ihm Lohnkonkurrenz bereiten. Der Unternehmer
zieht den Gewinn daraus. Die billigten und willigften Arbeitskräfte
fpielt er aus gegen die weniger Gefügigen; und fo beugen fich fchliejzlich alle
der Macht des Stärkern unter notgedrungener Preisgabe ihrer heiligften perfönlichen
Rechte. Sonntagsheiligung und Sonntagsruhe, Nachtruhe, angemeffene
Arbeitszeit, auskömmlicher Lebensunterhalt: auf alles das lernt der
Heimarbeiter verzichten. Wenn irgendwo, dann muß hier der Staat als berufener
Schirmherr des Rechtes eingreifen, die Schwachen fchützen und einer
dauernden Rechtsverletzung ein Ende machen. Keine andere Macht ift imftande
dazu. Liberale Wirtfchaftspolitiker fagen, der Staat habe nur infoweit
Arbeiterfchutz zu bieten, als die Organifationen ihre Mitglieder nicht felbft
fchützen können. Das ift nicht richtig, da der Arbeiter fchutz auch auf Gebiete
fich erftreckt, die von den Organi fationen nicht erreicht werden, z. B.
Kinderarbeit. Aber foviel ift richtig, daß der Staat dort verftärkten
Arbeiterfchutz fchuldig ift, wo Organi fationen fchwach find oder ganz fehlen.
Inder Hausinduftrie aber wird nie die Organifation zu einer einigermaßen umfa|fenden
Wirkfamkeit gelangen.
Das Gemeinwohl überhaupt, nicht bloß der fpeziell herausgegriffene
Rechtsfchutzzweck, ftellt den Staat vor die Aufgabe, die Heimarbeiter vor
einem ins Elend führenden Arbeitsverhältnis zu fchützen. Zum Gemeinwohl