Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

29  6  423—424.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
sonen  zu  versehen,  jedenfalls  aber  nach  dem  Eintreffen  in  einer  Station,
wo  em  Zollamt,  eine  Finanzwache-Abtheilung  oder  ein  sonstiges  Organ  der
o^^uzderivaltung  vorhanden  ist,  demselben  den  Vorfall  mit  dem  Ersuchen
um  mebeMnießunQ  beg  <^1%»  Sgcr^Iuffeg,  fofmi  biefeg  Organ  mit  ben
JJcuteln  hrezu  versehen  wäre,  unverzüglich  anzuzeigen.
(Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Abs.  IV.)

b)  Verfahren  int  Falle  einer  Umladung  der  Waaren.
424.  Wenn  bei  dem  Vebergange  einer  unter  Ladungs-Naumverschluß
Mît  Ansageschein  eingelangten  Sendung  von  einer  Eisenbahn  aus  die  andere
ungeachtet  der  unmittelbaren  Verbindung  dieser  Bahnen  durch  einen  Schienenstrang ­
  em  Wechsel  des  Transportmittels,  folglich  die  Umladung  stattfinden
muß,  so  rst  der  nachstehende  Vorgang  zu  beobachten.
Falle  einer  Umladung  m  Wien,  Pest  und  Ofen  u.  s.  w.  werden  die  mit
Ansageschem  einlangenden,  nicht  zur  Eingangsverzollung  oder  zur  amtlichen
Einlagerung,  sondern  zur  unmittelbaren  Weiterbeförderung  mittelst  Eisenbahn°Transportes
  im  Wege  des  Ansageverfahrens  bestimmten  Waaren  unter
zollamtlicher  Aufsicht  auf  gewöhnliche,  jedoch  zur  Anlegung  des  Ladungs-Naumverschlusses
  eingerichtete  Frachtwagen  überladen  und  mittelst  eines
neuen  auf  (Brunb  neuer  ßabunggliften  an  bag  9Imt  im  Orte
ber  Bestimmung  angewiesen.  (Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Abs.  XI.)
Die  Ausstellung  einer  neuen  Ladeliste  kann  unterbleiben,  wenn  eine
Theilung  der  in  der  Ladeliste  verzeichneten  Ladung  nicht  stattfindet.  Es
liegt  jedoch  den  Versendern  ob,  sowohl  in  den  Frachtbriefen,  als  in  den  Erklärungen ­
  ersichtlich  zu  machen,  ob  die  Waaren
re)  zur  vollständigen  zollamtlichen  Abfertigung,
b)  zur  Einlagerung  oder  endlich
c)  zur  unmittelbaren  Weitersendung  mittelst  der  Eisenbahn  oder  mit  den
Schiffen  der  Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft  bestimmt  sind
(9t.  @.  0.  1861,  %r.  114,  Wbgb.  9h.  53.)
hiebei  ist  folgendes  Verfahren  zu  beobachten:
&)  gn  ber  Siegel  ist  ber  eingeengte  Sínfage^ein  sammt  einem  bestätigten
jßare  ber  m  gtuet  (^em^arcn  eingelangten  Sabunggliße,  begegnet  mit
ber  fortlaufenden  Zahl,  unter  welcher  die  Sendung  im  eigenen  Ansagereglster
  neuerlich  verbucht  wurde,  an  jenes  Amt  zurückzusenden,
welches  den  Schem  ausgefertiget  hat.
Letzteres  Arnt  schließt  diese  Belege  der  betreffenden  Post  seines  Anfageregtfterg
  bet  unb  Şat  ^ternit  feine  ^mtgŞanb[ung  in  ber  Siegel  a(g  ge,
schlossen  anzusehen.
b)  @ine  Bugna^e  bon  bem  unter  &)  begegneten  Berfa%ren  tritt  nur  bann
em,  wenn  ein  Amt  tm  innern  Zollgebiete,  welches  den  ursprünglichen
Ansageschein  ausstellte,  bezüglich  einer  Durchfuhrsendung  oder  einer
Ausfuhrwaare,  deren  Austritt  von  der  Partei  erwiesen  werden  muß,
als  Austrittsamt  zu  fungimi  hat.  (Zahl  429  in  433  )
Ja  einem  solchen  Falle  ist  auf  den  Ansagescheinen  und  in  den  Ansageregistern
  der  Expositur,  von  welcher  die  Schlußamtshandlungen  vorgenommen
Werden,  stets  Nummer  und  Datum  des  ursprünglich  vom  Zollamte  des  Ver-
            
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