müßten ganz andere Kompensationen für unsere Lieferungen, z. B.
Kohlen, die wir selbst im Inlande so gut gebrauchen könnten, ver
langt werden. Wo aber in dieser Weise die Geldzahlung nicht aus
geschaltet werden kann, da müßte, wie gesagt, unbedingt Zahlung
in ausländischer Valuta verlangt werden. Bisher ist das meines
Wissens nur bei Kohlen und Goldwaren bestimmt.
Als im Sommer 1917 die deutsche Valuta in der Schweiz
auf rund 50 % der Parität fiel, erkannte die deutsche Regierung
endlich, daß sie energischere Mittel in Angriff nehmen müsse, und
sie benutzte die Gelegenheit der damals ablaufenden Wirtschafts-
abkommen init der Schweiz und Lolland, um eine Lebung des
Markkurses zu versuchen. Es wurde für die Kohlenlieferung
ein erheblich höherer Preis verlangt als früher (aber immer noch
erheblich niederer, als er diesen Ländern von der Entente berechnet
wurde, und noch viel zu nieder angesichts des Amstandes, daß die
inländische Bevölkerung so ungenügend mit Kohlen versorgt wurde
und im Kleinverkäufe so sehr gestiegene Preise zu bezahlen hatte).
Gleichzeitig wurde dem Deutschen Reiche von der Schweiz ein
Darlehen von 180 Millionen Franken gegen Linterlegung von
Sicherheiten zugesagt. Aber ähnliche Abmachungen mit Lolland
ist nichts Näheres bekannt geworden. Damit soll für die Dauer des
Abkommens der Mehrbedarf Deutschlands an Zahlungen nach der
Schweiz — es wurden 68 Millionen Franken als nwnalliche For
deningen der Schweiz, 25 Millionen Franken als inonatliche For
derungen Deusschlands angegeben — ausgeglichen werden. Doch
wissen wir jetzt, daß der Kurs unserer Valuta keineswegs nur von
dem Zahlungsverkehr, sondern, da kein freier Warenausgleich statt
finden kaiui, auch von den ganzen inländischen Preisverhältnissen
abhängig ist. Dafür werden die Anterhändler wohl kaum schon
Verständnis gehabt haben. Man darf aber aus diesen, Grunde
den Einfluß dieses Abkommens auf den Stand unserer Valuta
nicht zu hoch veranschlagen, wie es überhaupt unendlich viel leichter
ist, das Sinken einer Valuta zu verhindern, als sie wieder zu heben,
wenn sie einmal gesunken ist.
Als eine weitere Maßregel machte die Regierung dann von
der ihr schon in der letzten Devisenordnung verliehenen Befugnis
Gebrauch, eine allgemeine Anmeldung und Feststellung aller
in privatem Besitz befindlichen Devisen sowie ihre Enteignung
nach Wahl der Reichsbank durchzufiihren. Anzumelden sind alle
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