Object: Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

müßten ganz andere Kompensationen für unsere Lieferungen, z. B. 
Kohlen, die wir selbst im Inlande so gut gebrauchen könnten, ver 
langt werden. Wo aber in dieser Weise die Geldzahlung nicht aus 
geschaltet werden kann, da müßte, wie gesagt, unbedingt Zahlung 
in ausländischer Valuta verlangt werden. Bisher ist das meines 
Wissens nur bei Kohlen und Goldwaren bestimmt. 
Als im Sommer 1917 die deutsche Valuta in der Schweiz 
auf rund 50 % der Parität fiel, erkannte die deutsche Regierung 
endlich, daß sie energischere Mittel in Angriff nehmen müsse, und 
sie benutzte die Gelegenheit der damals ablaufenden Wirtschafts- 
abkommen init der Schweiz und Lolland, um eine Lebung des 
Markkurses zu versuchen. Es wurde für die Kohlenlieferung 
ein erheblich höherer Preis verlangt als früher (aber immer noch 
erheblich niederer, als er diesen Ländern von der Entente berechnet 
wurde, und noch viel zu nieder angesichts des Amstandes, daß die 
inländische Bevölkerung so ungenügend mit Kohlen versorgt wurde 
und im Kleinverkäufe so sehr gestiegene Preise zu bezahlen hatte). 
Gleichzeitig wurde dem Deutschen Reiche von der Schweiz ein 
Darlehen von 180 Millionen Franken gegen Linterlegung von 
Sicherheiten zugesagt. Aber ähnliche Abmachungen mit Lolland 
ist nichts Näheres bekannt geworden. Damit soll für die Dauer des 
Abkommens der Mehrbedarf Deutschlands an Zahlungen nach der 
Schweiz — es wurden 68 Millionen Franken als nwnalliche For 
deningen der Schweiz, 25 Millionen Franken als inonatliche For 
derungen Deusschlands angegeben — ausgeglichen werden. Doch 
wissen wir jetzt, daß der Kurs unserer Valuta keineswegs nur von 
dem Zahlungsverkehr, sondern, da kein freier Warenausgleich statt 
finden kaiui, auch von den ganzen inländischen Preisverhältnissen 
abhängig ist. Dafür werden die Anterhändler wohl kaum schon 
Verständnis gehabt haben. Man darf aber aus diesen, Grunde 
den Einfluß dieses Abkommens auf den Stand unserer Valuta 
nicht zu hoch veranschlagen, wie es überhaupt unendlich viel leichter 
ist, das Sinken einer Valuta zu verhindern, als sie wieder zu heben, 
wenn sie einmal gesunken ist. 
Als eine weitere Maßregel machte die Regierung dann von 
der ihr schon in der letzten Devisenordnung verliehenen Befugnis 
Gebrauch, eine allgemeine Anmeldung und Feststellung aller 
in privatem Besitz befindlichen Devisen sowie ihre Enteignung 
nach Wahl der Reichsbank durchzufiihren. Anzumelden sind alle 
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