Full text : Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

Ausland  kann  man  von  dort  aus  durch  Vermittlung  der  Banken
leicht  große  Geldsummen  oder  Effekten  ins  Ausland  bringen.  Die
Summe  der  während  des  Krieges  ins  Ausland  gewanderten  deutschen
Vermögen  ist  auf  2  bis  3  Milliarden  Mark  geschäht  worden.  Ich
bin  der  Ansicht,  daß  man  die  Vermögensauswanderung  für  längere
Zeit  nach  dem  Kriege  sehr  wohl  verbieten  könnte,  ganz  ebenso  wie
man  die  Auswanderung  Wehrpflichtiger  verbietet.  Einfach  mit
der  Begründung,  daß  wer  jetzt  im  Kriege  den  Schutz  seiner  Person
und  seines  Vermögens  durch  unser  Leer  und  damit  durch  einen
großen  Teil  des  Volkes  genossen  hat,  nun  auch  verpflichtet  ist,
durch  eine  Reihe  von  Jahren  noch  auch  mit  seiner  flnanziellen
Leistungsfähigkeit  an  den  Opfern  sich  zu  beteiligen,  die  dafür  gebracht ­
  werden  müssen,  und  denen  er  sich  nicht  durch  Auswanderung
und  Verbringung  seines  Vermögens  ins  Ausland  entziehen  darf.
Wir  sind  aber  auch  mit  der  Beschlagnahme  der  feindlichen
Vermögen  zu  langsam  vorgegangen  und  haben  insbesondere  nach
der  Kriegserklärung  Amerikas  noch  Millionen  amerikanisches
Vermögen,  deren  Besitzer  wohl  meist  deutscher  Abstammung
waren,  unbehelligt  ins  Ausland  wandern  lassen.
Der  Gedanke,  daß  man  unseren  ausländischen  Effektenbesih
nur  durch  eine  einheitliche  Organisation  zur  Lebung  bzw.
Aufrechterhaltung  des  Kurses  unserer  Valuta  verwenden  könne,
führte  erst  im  Frühjahr  1917  zu  tatsächlichen  Maßregeln.  Durch
die  Verordnung  vom  22.  März  1917  wurde  das  Publikum  aufgefordert, ­
  dem  Reiche  ausländische  Wertpapiere  gegen  eine  Leihgebühr ­
  von  Vs  des  Zins-  oder  Dividendenerträgnisses,  mindestens
aber  von  1  %  zur  Verfügung  zu  stellen.  Das  Reich  verspricht  die
Rücklieferung  solcher  ihm  leihweise  überlassenen  Papiere  spätestens
drei  Jahre  nach  Abschluß  des  Friedensvertrages  mit  England,  behält ­
  sich  aber  das  Recht  vor,  sie  jederzeit  wieder  zurückzugeben.
Der  Eigentünier  kann  verlangen,  daß  das  Reich  die  Papiere
käuflich  übernimmt,  sofern  es  nicht  vorzieht,  sie  zurückzugeben.  Als
Kaufpreis  gilt  der  Kurs  des  für  das  Wertpapier  maßgebenden
ausländischen  Börsenplatzes  am  Tage  der  Übernahmeerklärung
h'urch  das  Reich.  Damit  soll  spekulativen  Übernahmeanttägen  der
Besitzer,  die  sich  sonst  gerade  die  Momente  des  niedrigsten  Kursstandes ­
  der  deutschen  Valuta  aussuchen  würden,  entgegengewirkt
werden.  Es  sind  so  sehr  bedeutende  Summen  von  Wertpapieren
Aulammengekommen,  deren  Verwaltung  der  Bank  des  Berliner
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