Object: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Allgemeine Vorbemerkungen. 
ihren Haupt- und Nebenorganen getroffen wurden, die Anregung zu einer Revision des 
Pflichtgefühls gegen den Nächsten. Es lag eine eminente volkserzieherische Kraft in den 
Sozialgesetzen, die einen Aufschwung von Einsicht und Gesittung herbeiführte und nament 
lich den besitzenden und verantwortlichen Kreisen das Gewissen schärfte. Der Geschichts 
schreiber wird den Zeitraum von 1887 bis 1912, in welchem sich die bisherige Regierungs 
zeit Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm II. mit dem ersten Vierteljahrhundert der praktischen 
Sozialpolitik decken, dahin charakterisieren können, daß in ihm in Deutschland die Ehren 
pflicht erwachte und sich andauernd entwickelte, dem Schwachen beizustehen, den in 
seinem Schaffen Bedrohten zu schützen! Das Kaiserjubiläum bildet den Markstein für die 
erste Etappe eines förmlichen Wetteiferns in der Betätigung menschenfreundlicher Gesin 
nung und Nächstenliebe! 
Und daß in dieser Erscheinung des Aufstrebens des Volkscharakters auch die deutschen 
Arbeitgeber, Gewerbetreibenden und Kaufleute nicht zurückstanden, sondern sich 
als achtunggebietende Faktoren bewährten — dafür einen Beweis zu liefern ist die Aufgabe, 
die uns gestellt worden ist. 
Es ist zu unterscheiden zwischen den pflichtmäßigen Aufwendungen, welche die 
Arbeiterversicherungsgesetze den deutschen Arbeitgebern auf erlegten, und den freiwil 
ligen Opfern, die von ihnen außerdem für die Wohlfahrt ihrer Angestellten und Arbeiter 
und deren Angehörigen gebracht worden sind. Die Bedeutung dieser letzteren wird erst 
durch die Höhe jener in das rechte Licht gerückt. 
Da nach Zeitungsberichten das Kaiserjubiläum auch zu zwei amtlichen Darstellungen 
den Anlaß geben wird, nämlich erstens zu einer für den Reichstag bestimmten Denkschrift 
über die Ergebnisse der deutschen Sozialpolitik und zweitens zu einer vom Reichsamt des 
Innern veranlaßten Zusammenfassung der Bestimmungen über die soziale Fürsorge im 
Deutschen Reich, so wollen wir uns hier auf einige Hauptzahlen über die Beitragsleistungen 
der Arbeitgeber zur Arbeiterversicherung beschränken. 
Die Beiträge der Arbeitgeber zur Arbeiterversicherung betrugen von 1885 
bis 1910 im ganzen 5 245 960 300 M., hiervon entfiel auf die Krankenversicherung 
1 481 177 700 M., auf die Unfallversicherung 2 394 955 700 M., auf die Invalidenversiche 
rung (seit 1891) 1 369 826 900 M. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß von den Arbeit 
gebern ein erheblicher Aufwand für Verwaltungskosten und zwar bei der Krankenver 
sicherung für die Betriebs-, Innungs- und Bau-Krankenkassen (1911 gab es 8734 solcher 
Kassen) und bei der Unfallversicherung für das Funktionieren der Berufsgenossenschaften, 
sowie bei den Knappschaftskassen (19x1: 166) zu leisten war. 
Für den oben erwähnten Zeitraum beliefen sich z. B. die Verwaltungskosten bei den 
114 Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung auf 252 Mill. M., für das Jahr 1911 
auf 16 060 523 M. Die Kosten für Unfallverhütung betrugen von 1885—1910 23,6 Mill. M. 
Bei den Ausgaben für die Unfallversicherung ist allerdings in Betracht zu ziehen, daß 
durch sie die frühere Haftpflicht der Unternehmer bei Betriebsunfällen von dem 
einzelnen ersatzpflichtigen Unternehmer auf die genossenschaftlich gebildete Gesamtheit 
aller Unternehmer (Berufsgenossenschaften) übertragen worden ist. Die Aufwendungen 
für die Unfallversicherung bilden daher gewissermaßen den Ablösungsbetrag für die Be 
freiung von dieser Haftpflicht, und es hat diese Umbildung gewiß in hohem Maße den Unter 
nehmermut gestärkt und zur Begründung neuer Industriewerke beigetragen. 
Von hohem Werte für die Auffassung von der allgemeinen sozialen Fürsorge, 
die ja in erster Linie den weniger bemittelten Volksklassen zugute kommt, sowie von ihrer 
Ausgestaltung innerhalb der Berichtsperiode sind die Anregungen gewesen, die sich als 
Nebenwirkungen der Arbeiterversicherungsgesetze gezeigt haben. Wir denken hier ins 
besondere an die Maßnahmen der vorbeugenden Krankenpflege und an das Heil 
verfahren innerhalb der Unfall- und Invalidenversicherung. Schon aus den Aufwendungs 
beträgen für diese Zwecke geht die Bedeutung derselben hervor. In der Zeitperiode 1885
	        
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