Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

ZWEITER TEIL
Welche Mittel und Dienste hat nun die Krankenkasse dem
Kranken zwecks seiner Heilung zu gewähren ®
Der Kranke hat Anspruch auf ärztliche Hilfeleistung. Diese
kann nur durch Personen gewährt werden, welche die vorschriftsmässige
 Befähigung zur Krankenbehandlung erlangt haben.
Sowohl im Interesse des Kranken als auch der Allgemeinheit
ist die Art der ärztlichen Behandlung näher festzustellen, die der
Versicherte beanspruchen kann. Endlich kann, im Hinblick auf
die der Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel
oder weil andere Einrichtungen im Falle fortdauernder Krankheit
 eingreifen, der Anspruch des Versicherten auf die ärztliche
Hilfe zeitlich begrenzt werden. Wie man auch den Begriff der
von der Versicherung zu gewährenden Arzthilfe umschreiben
mag, so handelt es sich stets um die notwendige, aber hinsichtlich
Art und Umfang geeignete und ausreichende Behandlung. Es
dürfte auch nicht anders sein, denn die durch das Bestreben der
Allgemeinheit verwirklichte Krankenversicherung muss mit dem
geringsten Aufwand von Mitteln den höchsten sozialen Nutzen
arzielen.
Die Versorgung mit Arznei ist die unerlässliche Ergänzung der
Arzthilfe. Deshalb geben fast alle Krankenversicherungsgesetze
dem Kranken, dem die. Krankenversicherung Arzthilfe gewährt,
zuch Anspruch auf Versorgung mit Arznei. Dabei handelt es sich
um die Gewährung von Arzneien und kleineren Heilmitteln von
guter Beschaffenheit und in hinreichenden Mengen, jedoch sind
auch hier die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, die für eine soziale
Leistung gelten müssen, zu beobachten.
Die Unterbringung des Kranken in einem Krankenhaus kann
Jurch die Art der Krankheit erforderlich werden oder deshalb.
weil die notwendige Pflege dem Kranken nur in einer Krankenanstalt
 geboten werden kann. Die Krankenhauspflege tritt an
Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes. Sie
bildet die wichtigste Ersatzleistung. In zahlreichen Ländern
sollen die Krankenkassen innerhalb der Grenzen ihrer Mittel den
Kranken in einem Krankenhaus unterbringen, wenn er von einer
ansteckenden. oder von einer solchen Krankheit befallen ist,
lie eine Pflege, wie sie in der Familie nicht möglich ist, erfordert.
Die Mehrleistungen können zu den gesetzlichen Mindestleistungen
hinzutreten. Die Mindestleistungen sind so festgelegt, dass Si©
selbst Krankenkassen, die sich in ungünstiger Lage befinden,
weit ausgedehnte Bezirke mit mangelhaften Verkehrsmitteln haben.
gewähren können. Da es angezeigt ist. über diese Mindest-314


            
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