DAS ANWENDUNGSGEBIET
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KAPITEL I
DIE PFLICHTVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER
> 1. — Allgemeine Arbeitnehmerversicherung
Die Arbeiterversicherungsgesetze legen grundsätzlich die Ver-
sicherungspflicht nur den Lohnbeziehern auf, Zwecks klarer
Umschreibung ihres Anwendungsgebietes müssten sie also vor
allem den Begriff Arbeitnehmer genau bestimmen. Von einer sol-
chen. Begriffsbestimmung wird indes meist abgesehen. Zweifellos
deshalb, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass der Begriff
praktisch hinreichend klargestellt ist, und weil er die Entscheidung
zweifelhafter Fälle den Gerichten überlassen wollte,
Wenn, sonach die Gesetze kaum eine vollständige Bestimmung
des Begriffes „Lohnarbeit‘“ enthalten, so ergibt sich doch aus
ihrem Inhalt, dass für die Unterstellung eines Arbeitnehmers
unter die Versicherungspflicht folgende Voraussetzungen mass-
yebend sind :
1, wirtschaftliche Abhängigkeit, berufsmässige Beschäftigung
im Dienste eines andern ;
2. Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrags ;
3, Bestreitung des Unterhalts aus abhängiger Berufstätigkeit.
BERUFSTÄTIGKEIT IN ABHÄNGIGER STELLUNG
Der Lohnarbeiter stellt seine Dienste einem oder mehreren
Arbeitgebern zur Verfügung, deren Anordnungen er nachzukom-
men hat.
Die Beschäftigung muss tatsächlich stattfinden, der Arbeit-
zeber muss also über den Arbeitnehmer verfügen können. Die
Versicherung beginnt daher nicht mit dem Zeitpunkt des Abschlus-
ses des Arbeitsvertrags, sondern. mit dem Zeitpunkt des Dienstan-
tritts. Hat einmal der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber unter-
stellt, so ist es natürlich nicht notwendig, dass die Arbeit ununter-
brochen fortdauert ; die Versicherung besteht weiter bis zum Ende
oder bis zum Bruch des Arbeitsvertrags.