Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 549

Die zu a, b und e genannten Beträge werden von den Versicherungskassen
für Rechnung des Fonds der Republik eingezahlt. Diese Zahlungen müssen
spätestens bis zum 5. jedes Monats erfolgen.
Im Bedarfsfalle können die aus den Fonds der Kassen oder Bezirke
stammenden. Beträge anderen Kassen oder den Fonds anderer Bezirke
sowie auch dem Fonds der Republik überwiesen werden. Hierzu ist die
Erlaubnis des Hauptvorstandes sowie die Genehmigung des Rates für
Sozialversicherung der beteiligten Republik notwendig.
Die Kreditbanken, bei denen die Kassen und Bezirksfonds ihre Bestände
einlegen, sind verpflichtet, alle von dem Hauptvorstand der Republik verlangten
 Beträge unmittelbar auf den Fonds der Republik zu übertragen.
Der beteiligte Versicherungsträger ist zu benachrichtigen.
Die Mittel des Republikfonds werden verwandt für Unterstützungen
an die Bezirksfonds, für vorbeugende Massnahmen, die von allgemeiner
Bedeutung für die ganze Republik sind, für die Gewährung zusätzlicher
Leistungen und zur Deckung der Verwaltungsausgaben mit Einschluss der
Kosten für Versicherungspropaganda.
Diese Ausgaben erfolgen nach einem allgemeinen Programm, das vom
Bundesvorstand der Sozialversicherung aufgestellt wird. Die Voranschläge
der Sozialversicherung jeder Republik müssen von dem Rat der Sozialversicherung
 der beteiligten Republik sowie vom Zentralvorstand der
Versicherung des B. S. S. R. genehmigt werden.
Die Fonds der Sozialversicherung einer Republik können entweder
auf laufende Rechnung bei den Kreditbanken eingezahlt oder in Wertpapieren,
 die vom Staat garantiert sind, angelegt werden. Eine Liste dieser
Wertpapiere wird vom Finanzkommissar im Benehmen mit dem Arbeitskommissar
 des B. S. S. R. aufgestellt. Die zinstragenden Wertpapiere
müssen bei den Kreditinstituten hinterlegt werden.

Bundesfonds

Der Bundesfonds der Sozialversicherung umfasst :
a) 50 v. H. der Zahlungen der Versicherungskassen (s. 0.) ;
5) den Gesamtbetrag der Zahlungen der Kassen von Verkehrsunternehmungen
 ;
c) 50 v.H. der von den Versicherungskassen geleisteten ergänzenden
Zahlungen (s8..0);
d) die aus Überweisungen herrührenden Beträge ;
8) Zinsen usw.
_ Die von den Kassen geleisteten Zahlungen müssen spätestens bis zum 5.
jedes Monats überwiesen werden. .
_ Im Bedarfsfalle können unmittelbare Überweisungen von den Ver-Sicherungskassen,
 den Bezirksfonds und den Fonds der Republik an den
Bundesfonds angeordnet werden. Eine derartige Überweisung erfolgt
auf Grund einer Entscheidung des Bundeszentralvorstandes mit Genehmigung
 des Bundesrats für Sozialversicherung. Der Hauptvorstand der
Sozialversicherung der beteiligten Bundesrepublik muss nachträglich
benachrichtigt werden. Die Kreditinstitute, die Mittel der Sozialversicherung
Verwalten, sind verpflichtet, auf Anfordern des Bundeszentralvorstandes
Unmittelbar die verlangten Beträge zu überweisen. Das beteiligte Verae
 nerungsorgan ist nachträglich zu benachrichtigen. Der Zentralvorstand
er Sozialversicherung verfügt über den Bundesfonds zwecks Gewährung
Kon Unterstützungen an den Republikfonds und an die Kassen der Ver-Sohrsunternehmungen.
 Er kann, abgesehen von Renten- und Geldzahlungen,
Mr ätzliche Leistungen in natura oder in Geld machen, und vorbeugende
® assnahmen, die von allgemeiner Bedeutung für den ganzen Bund sind,
Vyeordnen, ferner auch diejenigen Ausgaben leisten, die zur Deckung der
Se yaltungskosten, mit Einschluss der Propaganda für die Sozialversti
 erung, notwendig sind. Die Ausgaben werden auf Grund eines be-S
 mmten. Haushaltungsvoranschlages geleistet, der von dem Bundesrat der
Ozlalversicherung genehmigt ist. Die Leistung von Zahlungen an Fonds
            
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