thumbs: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schuld- oder Erfolghaftung? 
deren Staat einzutreten hat, also bei völkerrechtlichen Abhängig 
keitsverhältnissen. Hier haftet der Staat für die Völkerrechtswidrigkeit 
eines anderen Staates, weil dieser nach der Struktur des Abhängigkeits 
verhältnisses aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Ver 
antwortung gezogen werden kann. 
Der Staat ist eine begriffliche Abstraktion, der zu Wollen und Han 
deln das Wollen und Handeln von Individuen braucht. Wenn und 
soweit daher ein Individuum und zwar unterschiedslos, ob 
es sich um ein Organ hoher oder niederer Stellung handelt, 
nach Maßgabe des geltenden Landesrechts mit einer Organ 
stellung irgendeiner Art betraut ist, muß seine Handlung als 
Handlung des Staates selbst gewertet werden. Dabei gilt, daß 
der Staat nach positivem Völkerrecht für seine Organe ebensowohl 
haftet, wenn sie int Rahmen, wie wenn sie außerhalb des Rah 
mens ihrer Zuständigkeit gehandelt haben, im letzteren Falle, 
sofern die betreffende Handlung nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit 
überhaupt von ihnen begangen werden konnte und in einer Weise be 
gangen wird, die sie als Organ erscheinen läßt. Anders ist die Rechts 
lage dort, wo Staatsorgane andere staatliche Funktionen ausüben als 
die, zu denen sie überhaupt berufen sind, oder Handlungen vornehmen, 
die sich überhaupt nicht als staatliche qualifizieren lassen. 
Was die sehr wichtige Frage anbetrifft, ob im Völkerrecht, wie die 
herrschende Lehre annimmt, Schuldhaftung, oder wie Anzilotti 
will, reine Erfolghaftung gilt, so geht unsere Auffassung (der sich 
bis jetzt Borchard und Wehberg angeschlossen haben) an der Hand der 
Staatenpraxis dahin: ein Staat haftet für die kompetenzwid 
rigen Handlungen seiner Organe ohne Rücksicht auf deren 
Verschulden nach dem Prinzip der Erfolgshaftung. Das 
gleiche gilt bei positiven kompetenzgemäßen Handlungen 
von Staatsorganen. Bei Unterlassungshandlungen dieser 
gilt als Regel das Verschuldensprinzip, sofern nicht der de- 
liktische Tatbestand in einem aufgezeichneten Rechtssatze 
enthalten ist. In letzterem Falle ist durch Auslegung zu ermitteln, 
ob Erfolgs- oder Verschuldenshaftung von den Teilnehmern an der 
Vereinbarung gewollt ist. 
Wenn und soweit das Schuldprinzip gilt, begegnet uns die culpa 
in der Gestalt von Vorsatz und Nachlässigkeit. Dabei handelt ein Staat 
nicht schuldhaft, der auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen anderen
	        
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