SCHUTZVORZUDRINGLICHEN ANZEIGEN WERBERN USW. 719
101. SCHUTZ VOR ZUDRINGLICHEN
ANZEIGENWERBERNUNDZWEIFELHAFTEN
REKLAMEUNTERNEHMUNGEN
Anzeigenwerbern gegenüber beobachte man Vorsicht, wenn
es sich um unbekannte Zeitungen, Zeitschriften und Reklame-
unternehmungen handelt. Namentlich die Neugründungen auf
dem vielbeackerten Gebiete der Gelegenheitsreklame betrachte
man mit kühler Reserve und prüfe genau, bevor man sich durch
Unterschrift bindet. Insbesondere unterschreibe man nur solche
Bestellscheine, die man genau durchgelesen hat. Sie enthalten
zuweilen irgendeine Fußangel, der man nicht mehr entschlüpfen
kann, wenn man durch eigene Unvorsichtigkeit hineingeraten
ist. Eine besonders beliebte, aber auch gefährliche Fußangel der
Bestellscheine unbekannter oder gar unlauterer Reklameunter-
nehmungen ist jener Paragraph, der den Anzeigenauftraggeber
für ein weiteres Jahr oder eine neue Ausgabe oder eine weitere
Serie von Aufnahmen verpflichtet, wenn er das Vertrags-
verhältnis nicht ein Vierteljahr — das ist die übliche Frist! —
vorher gekündigt hat.
Reiseführer, Adreßbücher und ähnliche Verlagswerke tauchen
fast täglich neu auf und senden ihre Anzeigen- und Abonne-
mentswerber aus. Die Gaststätteninhaber versucht man in erster
Linie als Inserenten und Abonnenten heranzuziehen. Hotel-
besitzer, die sich im unklaren über den Wert eines ihnen ange-
botenen Reklamewerkes sind, tun am besten, wenn sie sich vor
Eingehen verbindlicher Verpflichtungen um Rat und Auskunft
an ihre Berufsorganisation wenden. Die Fachverbände des
Gastgewerbes pflegen alle Neuerscheinungen auf. dem erwähn-
ten Gebiete aufmerksam zu verfolgen, um ihre Mitglieder
beraten und vor Schaden schützen zu können. Man bediene sich
also dieser bequemen Gelegenheiten.
Natürlich will ich nicht alle neuen Reklameunternehmungen