Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

dem  gemeinen  Völkerrechte  widerstreitet  und  rechtswidrig  ist.
Dies  um  so  mehr,  als  auch  die  ausnahmsweise  Zerstörung  voraussetzt,
daß  die  Anhaltung,  Prüfung  der  Schiffspapiere  und  Durchsuchung  der
Ladung  ordnungsmäßig  vorgenommen  wurde.  Eine  Zerstörung  ohne  Anhaltung ­
  und  Durchsuchung  ist,  von  dem  Falle  des  Widerstandes
und  der  Flucht  des  feindlichen  Handelsschiffes  abgesehen,  als  rechtswidrig ­
  zu  bewerten.  In  der  deutschen  Praxis  der  Zerstörung  feindlicher,
nicht  Widerstand  leistender  und  nicht  fliehender  Handelsschiffe  im  Sperrgebiete ­
  ist  daher  auch  abgesehen  von  den  Besonderheiten  des
Unterseebootkrieges  eine  Rechtswidrigkeit  zu  erblicken,  die  nur
als  Vergeltungsmaßregel  erklärt  werden  kann.  Der  Widerstand
und  die  Flucht  von  Handelsschiffen  als  Anlässe  zur  Zerstörung  sind
durch  die  strategischen  Schwächen  des  Unterseebootes  wieder  aktuell
geworden  und  werden  bei  der  Darstellung  des  Unterseebootkrieges  erörtert ­
  werden.
Auch  hinsichtlich  der  neutralen  Schiffe  liegt  in  der  Ankündigung
der  Gefährdung  infolge  des  Mißbrauches  neutraler  Flaggen  durch
England  und  der  Zufälligkeiten  des  Seekrieges  eine  Neuerung.  Die
Londoner  Erklärung  Art.  49  gestattete  die  ausnahmsweise  Zerstörung ­
  eines  der  Einziehung  unterliegenden  Schiffes  nur,  wenn  sich
das  Schiff  durch  die  Aufbringung  einer  Gefahr  aussetzen  oder  den
Erfolg  der  Operationen  beeinträchtigen  würde.  (Näheres  bei  v.  Hold-F
  er  neck,  Reform  160.)  Wie  die  Note  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  vom  12.  Februar  1915  ausführt,  steht  eine  Erklärung,  jedes
Schiff  anzugreifen  und  zu  zerstören,  das  ein  näher  umschriebenes  Gebiet ­
  auf  offener  See  befährt,  ohne  erst  festgestellt  zu  haben,  ob  es  einer
kriegführenden  Nation  angehört,  oder  ob  seine  Ladung  Konterbande  ist,
in  Widerspruch  mit  allen  Präzedenzfällen  im  Seekriege.  Der  Verdacht,
daß  ein  feindliches  Schiff  zu  Unrecht  eine  neutrale  Flagge  führt,
kann  nicht  eine  berechtigte  Vermutung  schaffen,  daß  alle  Schiffe,  die  das
Kriegsgebiet  durchfahren,  feindliche  Schiffe  seitn.  Jede  Vergeltungsmaßnahme, ­
  soferne  sie  als  völkerrechtlich  entschuldbar  betrachtet  werden
soll,  muß  die  Eignung  besitzen,  sich  ausschließlich  gegen  denjenigen ­
  zu  richten,  der  selbst  durch  eine  Völkerrechtswidrigkeit  den  Anlaß ­
  zur  Wiedervergeltung  gegeben  hat.  Eine  Maßregel  aber,  die,  wie  die
Gefährdung  im  Sperrgebiete,  Neutrale  in  ihren  völkerrechtlich  geschützten ­
  Interessen  verletzt,  ist  auch  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Vergeltung ­
  unzulässig.  Wie  die  amerikanische  Note  vom  10.  Mai  1916  andeutet, ­
  ist  die  völkerrechtliche  Verantwortlichkeit  jeder  Macht  nicht  vom
Verhalten  einer  anderen  Macht  abhängig,  „getrennt  nicht  gemeinsam,
absolut  nicht  relativ“.
Zusammenfassend  kann  gesagt  werden,  daß  die  unter  dem  Rechtstitel ­
  der  Vergeltung  erfolgte  Zerstörung  feindlicher  oder  neutraler  Handels ­
            
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