4. Das deutsche Geld- und Bankwesen vor der Reichsgründung.
265
4. Das deutsche Geld- und Bankwesen
vor der Neichsgründung.
Vom Reichsbankdirektorium.
Die Reichsbank 1876—1900. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei, siyoo). S.\-n.
Das ncugegründete Deutsche Reich fand an der Ordnung des Münz-, Papiergeld-
und Banknotenivesens eine ebenso dringliche wie schwierige Aufgabe vor. Die Nach
teile der politischen Zersplitterung Deutschlands waren wohl auf keinem Gebiete der
gesamten Volkswirtschaft so scharf hervorgetreten wie auf diesem; auf keinem wirt
schaftlichen Gebiete stellte die politische Einigung größere Vorteile in Aussicht.
Während der Zollverein den größten Teil Deutschlands zu einer handels
politischen Einheit in glücklicher Weise zusammengefaßt hatte, waren gleichartige Be
strebungen auf dem Gebiete des Geldwesens nur von bescheidenem und auf dem
Gebiete des Bankwesens überhaupt von keinem Erfolg gewesen.
Der am meisten beklagte Adelstand war die Vielheit und Verschiedenheit der in
den einzelnen Territorien geltenden Münzfysteme (im ganzen sieben) sowie das Fehlen
eines ausreichenden und geordneten Amlaufs von Goldmünzen. Dieser letztere Mangel
hatte seinen Grund in der Währungsverfassung. Alle deutsche Staaten, mit einziger
Ausnahme der Freien Stadt Bremen, deren Geldsystem auf der Goldwährung beruhte,
hatten Silberwährung. Goldmünzen befanden sich also nur in beschränktem Amfang
und mit schwankendem Kurse im Amlauf. Infolge der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwickelung war jedoch in den letzten zwei Jahrzehnten vor der Errichtung des Reichs
das Bedürfnis nach einem bequemeren Zahlungsmittel für mittlere und größere Beträge
erheblich gewachsen; das Silbergeld wurde für solche Zahlungen immer mehr als
lästig und unbequem empfunden.
Dieses Bedürfnis hatte zur Folge, daß der Amlauf von papiernen Geld
zeichen, und zwar nicht nur von Staatspapiergeld, sondern auch von Banknoten einen
übergroßen Amfang annahm.
Zwar bestand in Deutschland keine sogenannte „Bankfreiheit", die Errichtung
von Notenbanken durfte nur auf Grund einer staatlichen Konzession erfolgen; aber
tatsächlich wurden, besonders in einer Anzahl kleinerer Staaten, zahlreiche Banken mit
sehr weitem oder gar unbegrenztem Recht der Notenausgabe konzessioniert, die von
vornherein darauf angelegt waren, ihren Geschäftsbetrieb und ihre Notenausgabe über
das Gebiet des konzessionierenden Staates hinaus auf die angrenzenden deutschen Terri
torien zu erstrecken.
So bestanden vor der Gründung des Reiches in Deutschland 31 Notenbanken,
für welche von den einzelnen Staaten ganz verschiedenartige Bestimmungen getroffen
waren, und deren Statuten erheblich voneinander abwichen.
Eine große Anzahl dieser Banken war bestrebt, das Recht der Notenausgabe
möglichst weit auszunutzen, also möglichst viele Noten in Amlauf zu setzen. Da
erfahrungsgemäß Noten, die auf kleine Beträge lauten, seltener zur Einlösung an die
Ausgabestelle zurückgebracht werden als große Abschnitte, wurden vor allem erhebliche
Beträge von kleinen Zetteln, bis herab zu Eintalerscheinen, wie von den Einzel
regierungen, so auch von den Banken, emittiert.
Infolge der vielfach ungenügenden gesetzlichen Regelung den Notenemission war
bei manchen Banken nicht in der wünschenswerten Weise für die Deckung der Noten
ausgabe gesorgt. Außerdem beteiligten sich die Notenbanken teilweise an Geschäften,
welche zu einer dauernden Festlegung der Betriebsmittel führten, sich mithin nicht für