Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

4. Das deutsche Geld- und Bankwesen vor der Reichsgründung. 
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4. Das deutsche Geld- und Bankwesen 
vor der Neichsgründung. 
Vom Reichsbankdirektorium. 
Die Reichsbank 1876—1900. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei, siyoo). S.\-n. 
Das ncugegründete Deutsche Reich fand an der Ordnung des Münz-, Papiergeld- 
und Banknotenivesens eine ebenso dringliche wie schwierige Aufgabe vor. Die Nach 
teile der politischen Zersplitterung Deutschlands waren wohl auf keinem Gebiete der 
gesamten Volkswirtschaft so scharf hervorgetreten wie auf diesem; auf keinem wirt 
schaftlichen Gebiete stellte die politische Einigung größere Vorteile in Aussicht. 
Während der Zollverein den größten Teil Deutschlands zu einer handels 
politischen Einheit in glücklicher Weise zusammengefaßt hatte, waren gleichartige Be 
strebungen auf dem Gebiete des Geldwesens nur von bescheidenem und auf dem 
Gebiete des Bankwesens überhaupt von keinem Erfolg gewesen. 
Der am meisten beklagte Adelstand war die Vielheit und Verschiedenheit der in 
den einzelnen Territorien geltenden Münzfysteme (im ganzen sieben) sowie das Fehlen 
eines ausreichenden und geordneten Amlaufs von Goldmünzen. Dieser letztere Mangel 
hatte seinen Grund in der Währungsverfassung. Alle deutsche Staaten, mit einziger 
Ausnahme der Freien Stadt Bremen, deren Geldsystem auf der Goldwährung beruhte, 
hatten Silberwährung. Goldmünzen befanden sich also nur in beschränktem Amfang 
und mit schwankendem Kurse im Amlauf. Infolge der allgemeinen wirtschaftlichen 
Entwickelung war jedoch in den letzten zwei Jahrzehnten vor der Errichtung des Reichs 
das Bedürfnis nach einem bequemeren Zahlungsmittel für mittlere und größere Beträge 
erheblich gewachsen; das Silbergeld wurde für solche Zahlungen immer mehr als 
lästig und unbequem empfunden. 
Dieses Bedürfnis hatte zur Folge, daß der Amlauf von papiernen Geld 
zeichen, und zwar nicht nur von Staatspapiergeld, sondern auch von Banknoten einen 
übergroßen Amfang annahm. 
Zwar bestand in Deutschland keine sogenannte „Bankfreiheit", die Errichtung 
von Notenbanken durfte nur auf Grund einer staatlichen Konzession erfolgen; aber 
tatsächlich wurden, besonders in einer Anzahl kleinerer Staaten, zahlreiche Banken mit 
sehr weitem oder gar unbegrenztem Recht der Notenausgabe konzessioniert, die von 
vornherein darauf angelegt waren, ihren Geschäftsbetrieb und ihre Notenausgabe über 
das Gebiet des konzessionierenden Staates hinaus auf die angrenzenden deutschen Terri 
torien zu erstrecken. 
So bestanden vor der Gründung des Reiches in Deutschland 31 Notenbanken, 
für welche von den einzelnen Staaten ganz verschiedenartige Bestimmungen getroffen 
waren, und deren Statuten erheblich voneinander abwichen. 
Eine große Anzahl dieser Banken war bestrebt, das Recht der Notenausgabe 
möglichst weit auszunutzen, also möglichst viele Noten in Amlauf zu setzen. Da 
erfahrungsgemäß Noten, die auf kleine Beträge lauten, seltener zur Einlösung an die 
Ausgabestelle zurückgebracht werden als große Abschnitte, wurden vor allem erhebliche 
Beträge von kleinen Zetteln, bis herab zu Eintalerscheinen, wie von den Einzel 
regierungen, so auch von den Banken, emittiert. 
Infolge der vielfach ungenügenden gesetzlichen Regelung den Notenemission war 
bei manchen Banken nicht in der wünschenswerten Weise für die Deckung der Noten 
ausgabe gesorgt. Außerdem beteiligten sich die Notenbanken teilweise an Geschäften, 
welche zu einer dauernden Festlegung der Betriebsmittel führten, sich mithin nicht für
	        
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