Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  vorstehend  für  Sichtwechsel  getroffene  Vorschrift  findet  auch  auf  Wechsel
Anwendung,  die  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  zahlbar  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß
der  Zeitraum,  für  den  die  weitere  Abgabe  zu  entrichten  ist,  bei  trockenen  derartigen ­
  Wechseln  vom  Ablauf  von  drei  Monaten  nach  dem  Ausstellungstage,
bei  gezogenen  derartigen  Wechseln  vom  Ablauf  von  drei  Monaten  nach  der
Annahme  des  Wechsels  gerechnet  wird.  Ist  der  Tag  der  Annahme  aus  dem
Wechsel  nicht  ersichtlich,  so  gilt  in  Ansehung  der  Stempelpflicht  der  fünfzehnte
Tag  nach  dem  Ausstellungstag  als  Tag  der  Annahme,  sofern  nicht  nachgewiesen
wird,  daß  die  Annahme  zu  einem  anderen  Zeitpunkt  erfolgt  ist.
Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  der  Urkunde,  und  zwar,  wenn  die  Rückseite ­
  noch  unbeschrieben  ist,  unmittelbar  an  einem  Rande,  andernfalls ­
  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerk  sJndossament  usw.)  auf  einer  mit
Buch  st  oben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen  oder  bedruckten ­
  Stelle  aufzukleben.  Eine  Marke  darf  z.B.  nicht  in  einer
Reihe  mit  einem  Indossament,  auch  nicht  auf  einem  gültigen  oder  durchstrichenen
Indossament  sitzen.
Eine  Hinterziehung  der  Steuer  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die
dem  50fachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.
Steuerfrei  sind:
1.  Transitwechsel,  d.h.  Wechsel,  die  im  Auslande  ausgestellt  und  im
Auslande  zahlbar  sind;
2.  die  im  Inlands  ausgestellten,  aber  nur  im  Auslande  zahlbaren
Wechsel,  falls  sie  Sichtwechsel  sind  oder  nicht  mehr  als  10  Tage  Laufzeit
haben  und  v  o  in  Aussteller  unmittelbar  i  n  das  Ausland
gesandt  werden.  Bei  den  anderen  Wechseln,  die  vom  Inlands  auf
das  Ausland  gezogen  und  nur  im  Ausland  zahlbar  sind,  ermäßigt  sich  die
Steuer  auf  die  H  ä  l  f  t  e  des  Satzes.
3.  Schecks,  die  den  §§  1,  2,  7,  25,  26  des  Scheckgcsetzes  vom  11.  März
1908  entsprechen.
4.  die  auf  Sicht  zahlbaren,  die  Barzahlung  ersetzenden  Platzanweisungen,
die  nicht  Schecks  sind.
Z.  Die  kaufmännische  Anweisung.
Unter  Anweisung  versteht  man  im  allgemeinen  die  schriftliche  Auftragerteilung
  des  Anweisenden  (Assignanten)  an  den  Angewiesenen  (Assignaten), ­
  einem  Dritten  (dem  Anweisungsempfänger)  Geld,  Wertpapiere
oder  andere  vertretbare  Sachen  zu  leisten.  Die  Bezeichnung  als  „Anweisung" ­
  ist  nicht  erforderlich,  jedoch  üblich.  Nach  §  783  des  BGB.  ist
            
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