Unternehmungen an der ordnungsmäßigen Durchführung der bei
ihrer Zulassung bestimmten oder ihnen sonst freistehenden Tätigkeit
verhindern würden.
Artikel 18.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen im
Gebiete des anderen Teils jedenfalls dieselben Rechte, Vorrechte und
Staatsangehörigen eines dritten Staats hinsichtlich der Gründung yon
oder der Beteiligung an Aktiengesellschaften oder sonstigen Handels-
gesellschaften der in Artikel 17 bezeichneten Art gewährt werden.
Anhang zu Artikel 16 bis 18 (Versicherungs-
bestimmungen),
Artikel 1.
Versicherungsgesellschaften des einen Teils bedürfen zum Ge-
schäftsbetriebe im Gebiete des anderen Teils einer vesonaeren Zu-
lassung, Nach dieser Zulassung sollen die genannten Gesellschaften im
Gebiete des anderen Teils diejenigen Rechte und Vorteile, die den
Befreiungen genießen, "die den als rechtlich bestehend anerkannten
gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstıgten Nation zustehen oder
zustehen werden.
Artikel2
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teils sich wäh-
rend der Ein-, Aus- und Durchfuhr befindenden Waren von Staats-
angehörigen oder Wirtschaftsorganen des anderen Teils, die in diesem
Teile weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, dürfen
außerhalb dieses Teils, wenn und solange diese Waren auf das Risiko
der in Betracht kommenden Staatsangehörigen oder Wirtschaftsorgane
laufen, von den letzteren frei versichert werden, ohne daß eine weitere
Versicherung, ein besonderes Entgelt oder eine besondere Gebühr für
die Versicherung in diesem Teile gefordert werden wird.
Artikel 3
Der Tätigkeit von Havariekommissaren für Schadensaufnahmen der
Versicherungsgesellschaften des einen Teils auf dem Gebiete des an-
deren Teils steht nichts entgegen, sofern es sich um die Feststellung und
Regulierung von Schäden handelt, die sich auf die gemäß Artikel 2 ge-
tätigten Versicherungen (einschließlich Rückversicherungen) beziehen,
Wirtschaftsabkommen.
Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile werden bestrebt sein, die wechsel-
seitigen Handelsbeziehungen auf jede Weise zu fördern, die möglichste
Stabilität des Warenverkehrs zu erzielen und den Anteil beider Länder
an der gegenseitigen Aus- und Einfuhr nach Maßgabe des Fortschritts
a