Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Abteilung III für eingetragene Genossenschaften, 
sofern sie im Gebiete des Deutschen Reichs 
ihren Sitz haben ($& 5 Nr. 3 daselbst), 
Abteilung IV für juristische Personen (eben- 
daselbst), 
Abteilung V ‚für Vermögensmassen ohne 
Juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, An- 
stalten, Familienfideikommisse, deren Verwal- 
tung von einer Öffentlichen Behörde oder 
unter Aufsicht einer solchen geführt wird (85 
Nr. 4 daselbst), 
Abteilung VI für Vermögensmassen, deren Ver- 
walter ihre Verfügungsbefugnis über die 
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle 
Urkunde nachweisen (ebendaselbst). 
Für jede Abteilung werden so viel einzelne 
Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen 
sind. Jedes Konto wird nach dem vorgeschrie- 
benen Muster eingerichtet. 
Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung 
in eine Buchschuld eingereichten Wertpapiere 
zum Umlauf brauchbar sind (8 1 Abs. 2 des Ge- 
setzes), ist folgendes zu beachten: 
Die Wertpapiere dürfen nicht gerichtlich für 
kraftlos erklärt oder von einem Gericht oder 
einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten 
Behörde mit Beschlag belegt sein. Die Um- 
wandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, 
wenn ihr Inhaber gemäß 8 798 BGB. die Er- 
teilung neuer Stücke verlangen kann. Auslo- 
sungsscheine zur Anleiheablösungsschuld des 
Deutschen Reichs können nur in eine Buchschuld 
umgewandelt werden, wenn Anleiheablösungs- 
schuld über mindestens den gleichen Nennbetrag 
für denselben Gläubiger im Sechuldbuch ohne 
Auslosungsrechte eingetragen ist oder gleich- 
zeitig mit den Auslosungsrechten eingetragen 
wird. 
Artikel IL 
(8 4 des Gesetzes.) 
Zu dem Antrag auf Eintragung einer Buchschuld 
sind besondere Vordrucke zu benutzen. 
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