Abteilung III für eingetragene Genossenschaften,
sofern sie im Gebiete des Deutschen Reichs
ihren Sitz haben ($& 5 Nr. 3 daselbst),
Abteilung IV für juristische Personen (eben-
daselbst),
Abteilung V ‚für Vermögensmassen ohne
Juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, An-
stalten, Familienfideikommisse, deren Verwal-
tung von einer Öffentlichen Behörde oder
unter Aufsicht einer solchen geführt wird (85
Nr. 4 daselbst),
Abteilung VI für Vermögensmassen, deren Ver-
walter ihre Verfügungsbefugnis über die
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle
Urkunde nachweisen (ebendaselbst).
Für jede Abteilung werden so viel einzelne
Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen
sind. Jedes Konto wird nach dem vorgeschrie-
benen Muster eingerichtet.
Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung
in eine Buchschuld eingereichten Wertpapiere
zum Umlauf brauchbar sind (8 1 Abs. 2 des Ge-
setzes), ist folgendes zu beachten:
Die Wertpapiere dürfen nicht gerichtlich für
kraftlos erklärt oder von einem Gericht oder
einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten
Behörde mit Beschlag belegt sein. Die Um-
wandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig,
wenn ihr Inhaber gemäß 8 798 BGB. die Er-
teilung neuer Stücke verlangen kann. Auslo-
sungsscheine zur Anleiheablösungsschuld des
Deutschen Reichs können nur in eine Buchschuld
umgewandelt werden, wenn Anleiheablösungs-
schuld über mindestens den gleichen Nennbetrag
für denselben Gläubiger im Sechuldbuch ohne
Auslosungsrechte eingetragen ist oder gleich-
zeitig mit den Auslosungsrechten eingetragen
wird.
Artikel IL
(8 4 des Gesetzes.)
Zu dem Antrag auf Eintragung einer Buchschuld
sind besondere Vordrucke zu benutzen.
un