b) Verfügungen über Schuldbuchforderungen.
Artikel 14
Zulässigkeit von Verfügungen.
Verfügungen über eingetragene Forderungen sind,
soweit nicht das Recht eines Dritten oder eine Verfügungsbeschränkung
des Gläubigers im Schuldbuch
eingetragen ist, ohne Rücksicht auf die Höhe der
Forderung zulässig. $ 14 Abs. 2 KSSG, steht der Verfügung
über eine eingetragene Forderung nicht entgegen.
Teilübertragungen sind nur in durch 50 teilbaren
Reichsmarkbeträgen zulässige.
c) Öffentlicher Glaube der Schuldbuceheintragungen.
Artikel 15.
Erwerb der Forderung oder eines Rechtes an dieser.
Wird eine eingetragene Forderung im Schuldbuch
auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt
er die Forderung auch, soweit sie dem bisher eingefragenen
Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an
der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des
bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger
gegenüber nur wirksam, soweit sie im Schuldbuch eingetragen
sind. Dies gilt nicht, wenn dem neuen
Gläubiger bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt war, daß dem bisherigen Gläubiger
die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang
zustand oder daß sie mit dem Rechte eines Dritten
oder mit einer Verfügungsbeschränkung zugunsten
eines Dritten belastet war.
Wird für einen Dritten ein Pfandrecht oder ein
sonstiges Recht an der Forderung eingetragen, so
erwirbt er das Recht auch, soweit die eingetragene
Forderung dem Gläubiger nicht zusteht, es sei denn,
daß das Recht des Dritten auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamts
eingetragen wird. Abs. 1 Satz 2
und 3 gelten entsprechend.
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