mung der Rechte der Anleihegläubiger einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes (8$ 41, 42, 43) bestellen.
Ein Treuhänder ist zu bestellen, wenn ein Gläubiger
dies innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der obersten Landesbehörde oder
bei der von ihr bestimmten Stelle beantragt.
$ 41.
Vorschriften für den Umtausch.
(1) Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden
und Gemeindeverbände finden die Vorschriften
des 8 31, auf ihre Ablösungsanleihen finden die Vorschriften
des 8 33 entsprechende Anwendung.
(2) Auf Antrag des Treuhänders ($ 40 Abs. 4) entscheidet
die oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle, ob die Festsetzung des Goldwerts
einer nach dem 1. Januar 1919 begründeten Markanleihe
den gesetzlichen Vorschriften entspricht, Die
Entscheidung ist endgültig.
8 42.
Tilgung des Altbesitzes.
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen der im Umtausch
gegen Markanleihen alten Besitzes (8 35) ausgegeben
wird, ist in höchstens 30 gleichen Jahresraten von
dem Jahre an, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgt, mittels Auslosung zu tilgen,
(2) Der Treuhänder ($ 40 Abs, 4) kann bei der obersten
Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten
Stelle beantragen, daß die Dauer der Tilgung bis auf
20 Jahre herabgesetzt wird, wenn dies der Leistungsfähigkeit
des Schuldners entspricht.
(8) Der Schuldner kann bei der obersten Landesbehörde
oder bei der von ihr bestimmten Stelle beantragen,
daß die Dauer der Tilgung auf einen Zeitraum
von mehr als 30 Jahren festgesetzt wird, wenn
eine solche Regelung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche
Lage des Schuldners und die Erfüllung seiner
öffentlichen Aufgaben unabweisbar ist und seine
Leistungsfähigkeit durch die Vorschriften des Vertrags
von Versailles in besonders starkem Maße beeinträchtigt
ist.
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