stattgeben, wenn sie unter Berücksichtigung des gesamten
Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel
sowie aller sonstigen ihnen bekannten Umstände
die Überzeugung gewonnen haben, daß die
Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte
beantragt werden, Altbesitzanleihen sind oder als
solche zu gelten haben. Bei der Entscheidung von
Rechtsfragen sind die entscheidenden Behörden an die
Anweisungen des Reichsministers der Finanzen nicht
yebunden.
Die Behörden sollen vor einer Ablehnung auf eine
Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken,
sofern sie nicht die Überzeugung haben, daß
eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen
(8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers
und, sofern der Antrag von einem andern
Antragsberechtigten (8 23) gestellt wird, des Antragstellers
hat den Behörden des Verfahrens zur Gewährung
von Auslosungsrechten über Tatsachen Auskunft
zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag
von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften
der $8 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3
sowie der 88 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung
finden entsprechende Anwendung.
Nachprüfung der Angaben; eidesstattliche Versicherung;
Vorlegung von Urkunden.
Die Behörden des Verfahrens für die Gewährung
von Auslosungsrechten sind verpflichtet und berechtigt,
die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten
Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen.
Die Behörden können verlangen, daß ein Antragsteller
oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der
Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner
die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen
ersuchen; in diesem Falle finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis
und über das Verfahren bei der Abnahme von
8 98.
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