Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Als wissenschaftliche Forschung gilt nicht eine
Tätigkeit, die der Förderung der Kunst oder der Gesundheitspflege
 oder die der Verbreitung der Kultur
der des Wissens dient.

8 27.
Begriff wissenschaftliche Ausbildung,
Wissenschaftlich ist die Ausbildung, deren Ziel unmittelbar
 auf die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
 Tätigkeit gerichtet ist.

8 28.
Wann eine Einrichtung der Förderung wissenschaftlicher
 Ausbildung oder Forschung dient.
Eine Einrichtung dient der Förderung wissenschaftlicher
 Ausbildung oder Forschung, wenn sie unmittelbar
 der wissenschaftlichen Ausbildung oder Forschungstätigkeit
 eines unbestimmten Personenkreises gewidmet
 ist.

8 29.
Übergang des Auslosungsrechts während des Laufes
der Rente,
Geht ein Auslosungsrecht, auf Grund dessen eine
kulturelle Wohlfahrtsrente gewährt wird, während des
Laufes der Rente auf einen anderen Träger einer
wissenschaftlichen Einrichtung über, so steht diesem
die Rente von dem auf den Übergang folgenden 1. April
an zu.

S 30.
Gesamtbetrag aller kulturellen Wohlfahrtsrenten,
Der Gesamtbetrag aller kulturellen Wohlfahrtsrenten
 darf 2500000 Reichsmark jährlich nicht übersteigen.
 Die Vorschriften des $ 10 Satz 2 bis 4 gelten
antsprechend.

8 31.
Anwendung ven Vorschriften für die soziale Wohlfahrtsrente.

Die Vorschriften der 88 11, 12, 13 Abs. 1 und Abs. 2
Buchstabe a bis e finden auf die kulturelle Wohlfahrtsrente
 entsprechende Anwendung.

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