Als wissenschaftliche Forschung gilt nicht eine
Tätigkeit, die der Förderung der Kunst oder der Gesundheitspflege
oder die der Verbreitung der Kultur
der des Wissens dient.
8 27.
Begriff wissenschaftliche Ausbildung,
Wissenschaftlich ist die Ausbildung, deren Ziel unmittelbar
auf die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Tätigkeit gerichtet ist.
8 28.
Wann eine Einrichtung der Förderung wissenschaftlicher
Ausbildung oder Forschung dient.
Eine Einrichtung dient der Förderung wissenschaftlicher
Ausbildung oder Forschung, wenn sie unmittelbar
der wissenschaftlichen Ausbildung oder Forschungstätigkeit
eines unbestimmten Personenkreises gewidmet
ist.
8 29.
Übergang des Auslosungsrechts während des Laufes
der Rente,
Geht ein Auslosungsrecht, auf Grund dessen eine
kulturelle Wohlfahrtsrente gewährt wird, während des
Laufes der Rente auf einen anderen Träger einer
wissenschaftlichen Einrichtung über, so steht diesem
die Rente von dem auf den Übergang folgenden 1. April
an zu.
S 30.
Gesamtbetrag aller kulturellen Wohlfahrtsrenten,
Der Gesamtbetrag aller kulturellen Wohlfahrtsrenten
darf 2500000 Reichsmark jährlich nicht übersteigen.
Die Vorschriften des $ 10 Satz 2 bis 4 gelten
antsprechend.
8 31.
Anwendung ven Vorschriften für die soziale Wohlfahrtsrente.
Die Vorschriften der 88 11, 12, 13 Abs. 1 und Abs. 2
Buchstabe a bis e finden auf die kulturelle Wohlfahrtsrente
entsprechende Anwendung.
15]