if.
;
1
3
{1
}“
a
AQ
Ze
{sr
AA
Ya
1
3=S
{-0
3
A
Id
1.
n
a
mn
PpP
Text es erfordert oder zuläßt, die besagten S. Parker
Gilbert, Nelson Pcan Jay und Carel Eliza ter Meulen
und die Überlebenden oder den Überlebenden von ihnen
und jede andere Person oder Korporation, die zum
Treuhänder bestellt ist, einschließen.
14. Die Zahl der Treuhänder soll nicht weniger als
drei betragen, zu denen der jeweilige Generalagent für
Reparationszahlungen kraft seines Amtes immer gehören
soll. Ein Treuhänder, der nicht Generalagent für
Reparationszahlungen ist, kann zu jeder Zeit sein Amt
niederlegen, wenn er hiervon schriftlich einen Monat
vorher seinen Mittreuhändern Kenntnis gibt. Im Falle
des Todes oder der Amtseniederlegung eines andern
Treuhänders als des Generalagenten für Reparationszahlungen
sollen die verbleibenden Treuhänder unverzüglich
irgendeine andere Person oder andere Per-Vereinbarung
bestellen an Stelle des Treuhänders oder
der Treuhänder, die nach Vorstehendem verstorben sind
oder ihr Amt niedergelegt haben. Die Treuhänder
sonen zum Treuhänder oder zu Treuhändern dieser
können zu jeder Zeit oder von Zeit zu Zeit einen
weiteren Treuhänder oder neue Treuhänder dieser Vereinbarung
ernennen. Die im Amt verbleibenden Treuhänder
können, ungeachtet einer Vakanz in ihrer Körperschaft
und ungeachtet, daß ihre Anzahl zu irgendeiner
Zeit weniger als drei beträgt, ihr Amt fortführen.
Sollten mehr als zwei Treuhänder im Amt
sein, so soll die Majorität der Treuhänder, von denen
der Generalagent für Reparationszahlungen einer ist,
befugt sein, alle Treuhandvollmachten und Aufgaben,
die den Treuhändern allgemein übertragen sind, auszuüben
und auszuführen. Zum Treuhänder gemäß dieser
Vereinbarung. kann jederzeit eine Körperschaft ernannt
werden.
15, Die Deutsche Regierung soll in jedem Jahre
Während der Laufzeit der Anleihe an jeden der jeweiligen
auf Grund dieser Vereinbarung amtierenden
Treuhänder eine Summe in Höhe von 100 Pfund Sterling
für das Jahr (oder einen anderen Betrag, den die
Deutsche Regierung mit den Treuhändern vereinbart)
in halbjährlichen Raten, die am 15. April und 15. Okto-DAS