Die Notwendigkeit, auf die ihr beigegebene Beamten-
schaft, ohne deren Mitarbeit die Reichsschuldenver-
waltung ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, unmittel-
bar Einfluß auszuüben, gegebenenfalls durch ent-
scheidende Maßnahmen disziplinarer Art gegen sie ohne
Verzug einschreiten zu können, legt es nahe, die wich-
tigsten der im Reichsbeamtengesetze vorgesehenen
Befugnisse auf disziplinarem Gebiete, und zwar auch
diejenigen der obersten Reichsbehörde, in der Hand des
Präsidenten zu vereinigen. Nur für die Mitglieder und
Hilfsarbeiter ist der Reichsminister der Finanzen aui
Jisziplinarem Gebiete oberste Reichsbehörde. Wenn
dessen Maßnahmen disziplinarer Art gegenüber den
Mitgliedern an die Zustimmung des Reichsrats und die
vorherige Anhörung des Kollegiums geknüpft werden,
80 entspricht auch dies dem Bestreben, die Unabhängig
keit der Mitglieder zu siehern.
Zu 8 29,
Der Präsident, sein ständiger Vertreter und die
sonstigen Mitglieder haben innerhalb des von ihnen
gebildeten Kollegiums gleiche Rechte. Stimmenmehr-
heit soll entscheiden, bei Stimmengleichheit aber die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag geben. Die
HMilfsarbeiter haben nach $ 25 Abs. 2 bei Materien, die
zu ihrem Geschäftsgebiete gehören, gleiches Stimm-
recht wie die Mitglieder; da indes ihre Höchstzahl
nicht beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Bedürf
nisse angepaßt werden soll, ist zu verhüten, daß das
eigentliche Kollegium von ihnen überstimmt. werden
könnte.
Aufgabe, der Geschäftsordnung wird es sein, über
die Art der Erledigung der der Reichsschuldenverwal-
lung überwiesenen Kollegialgeschäfte allgemeine
Richtlinien aufzustellen, insbesondere darüber, in wel-
chen Fällen Beratung im engeren oder weiteren Kol-
legium oder Erledigung durch einzelne Mitglieder unter
Gegenzeichnung des Präsidenten oder seines Vertreters
angezeigt erscheint. Die Einzelheiten des büromäßigen
Geschäftsganges werden wie bisher in besonderen Ge-
3chäftsanweisungen niederzulegen sein.
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