Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Die Notwendigkeit, auf die ihr beigegebene Beamten- 
schaft, ohne deren Mitarbeit die Reichsschuldenver- 
waltung ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, unmittel- 
bar Einfluß auszuüben, gegebenenfalls durch ent- 
scheidende Maßnahmen disziplinarer Art gegen sie ohne 
Verzug einschreiten zu können, legt es nahe, die wich- 
tigsten der im Reichsbeamtengesetze vorgesehenen 
Befugnisse auf disziplinarem Gebiete, und zwar auch 
diejenigen der obersten Reichsbehörde, in der Hand des 
Präsidenten zu vereinigen. Nur für die Mitglieder und 
Hilfsarbeiter ist der Reichsminister der Finanzen aui 
Jisziplinarem Gebiete oberste Reichsbehörde. Wenn 
dessen Maßnahmen disziplinarer Art gegenüber den 
Mitgliedern an die Zustimmung des Reichsrats und die 
vorherige Anhörung des Kollegiums geknüpft werden, 
80 entspricht auch dies dem Bestreben, die Unabhängig 
keit der Mitglieder zu siehern. 
Zu 8 29, 
Der Präsident, sein ständiger Vertreter und die 
sonstigen Mitglieder haben innerhalb des von ihnen 
gebildeten Kollegiums gleiche Rechte. Stimmenmehr- 
heit soll entscheiden, bei Stimmengleichheit aber die 
Stimme des Präsidenten den Ausschlag geben. Die 
HMilfsarbeiter haben nach $ 25 Abs. 2 bei Materien, die 
zu ihrem Geschäftsgebiete gehören, gleiches Stimm- 
recht wie die Mitglieder; da indes ihre Höchstzahl 
nicht beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Bedürf 
nisse angepaßt werden soll, ist zu verhüten, daß das 
eigentliche Kollegium von ihnen überstimmt. werden 
könnte. 
Aufgabe, der Geschäftsordnung wird es sein, über 
die Art der Erledigung der der Reichsschuldenverwal- 
lung überwiesenen Kollegialgeschäfte allgemeine 
Richtlinien aufzustellen, insbesondere darüber, in wel- 
chen Fällen Beratung im engeren oder weiteren Kol- 
legium oder Erledigung durch einzelne Mitglieder unter 
Gegenzeichnung des Präsidenten oder seines Vertreters 
angezeigt erscheint. Die Einzelheiten des büromäßigen 
Geschäftsganges werden wie bisher in besonderen Ge- 
3chäftsanweisungen niederzulegen sein. 
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