Contents: Der Wirtschaftskrieg

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Haltens Ermächtigung werden Zahlungeil an Groß 
britannien, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung 
oder Verlängerung von Patent-, Marken- und Mu> 
sterrechten dienen, aus dem allgemeinen Zahlungsver- 
böte gegenüber diesem Lande bis auf weitere Ver 
fügung hiemit ausgenommen. 
(„Ungarisches Patentblatt" vom 1. Dezember 1914.) 
Verordnung des königl. ungari 
schen Handelsministers und Finanz- 
m i n i st e r s vom 13. Jänner 1915, m i t 
der Ausnahmen, betreffend das mit Verordnung, 
Z. 8286/1914 A. E., festgesetzte Zahlungsverbot 
bewilligt werden. 
Aus Grund der im § 5 der Verordnung vom 
9. November 1914, Z. 8286/1914 M. E., über die 
Erlassung eines Verbotes auf Leistung von Geld' 
und Werthwpier-Zahlungen an Großbritannien und 
Frankreich erhaltenen Ermächtigung werden Zah 
lungen an F r a n k r e i ch, die zur Erlangung, Aufrecht 
erhaltung oder Verlängerung von Patent-, Marken- 
und Musterrechten dienen, von dem allgemeinen 
Zahlungsverbote gegenüber diesem Lande bis aus 
weiteres ausgenommen. 
(„Ungarisches Patentblatt" Nr. 3 vom 1. Februar 
1915.) 
Verbot von Geld- und Wertpapierzahlungen an 
Rußland vom 14. Dezember 1914, Zahl 9051. 
Das Amtsblatt veröffentlicht eine Verordnung, 
welche auf Grund der vom 10. Dezember 1914 im 
§ 16 des G.-A. LX.ll 1:1912 enthaltenen Ermäch 
tigung anordnet, daß das am 9. November 1914 
unter Zahl 8286/1914 M. E. erlassene Verbot von 
Geld- und Wertpapierzahlungen an Großbritan 
nien und Frankreich nunmehr auch auf Rußland und 
auf die, in dessen Gebiet wohneirden Personen aus 
gedehnt wird, jedoch mit der Modifikatiou, daß statt 
des im 8 1, Absatz 2 der Verordnung Zahl 8286/1914 
M - E. enthaltenden Kalendertages gegenüber Ruß- 
larrd der 6. August 1914 zu verstehen ist. 
Verordnung des königl. ungari 
schen Handelsministers und Finanz- 
m i n i st e r s betreffend, die Bewilli 
gung voll Ausnahmen hinsichtlich des mit Ver 
ordnung, Z. 9051/1914 A. E., vom 14. De 
zember 1914 gegenüber Rußland erlassenen 
Zahlungsverbotcs. 
Auf Grund der Verordnung vorn 14. Dezember 
1914, Z. 9051/1914 bl. E., über die Erlassung eines 
Verbotes auf Leistung von Geld- und Wertpapier- 
Zahluirgen an Rußland, bzw. der im 8 5 der Ver 
ordnring vom 9. Noveinber 1914, Z. 8286/1914 
bl. E., erhaltenen Ermächtigung werden Zahlungen 
in R u ß l a n d, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung 
oder Verlängerung von Patent-, Marken- oder 
Musterrechten dienen, von dem allgemeinen Zah 
lungsverbote gegenüber diesem Lande bis auf wer 
teres ausgenommen. 
(„Ungarisches Patentblatt" Nr. 4 vom 15. Februar 
1915.) 
Ausnahmen vom Zahlungsverbote gegenüber 
England, Frankreich und Rußland, Z. 22.961. 
Von dem auf Grund der Verordnungen, Zahl 
8286/1914 und 9051/1914, der königlich ungarischen 
Negierung bestehenden Zahlungsverbote gegenüber 
England, Frankreich und Rußland werden arrf Grund 
des § 5 der Verordnung Z. 8286/1914 solche Zah- 
lungen und Leistungen ausgenommen, die sich zu 
gunsten in England, Frankreich oder Rußland seß- 
hastiger Einzel- oder Gesellfchaftsfirmen ergeben, 
sofern diese Zählungen an Firmenmitglieder (Eigen 
tümer, Miteigentümer) erfolgen, die infolge der 
kriegerischen Ereignisse nach dem Gebiete Ungarns, 
Österreichs, oder eines verbündeten, respektive neu 
tralen Staates übersiedelten und ungarische odei 
österreichische Statsbürger oder bosnisch-herzegowr 
nischer Zuständigkeit oder Bürger eines verbündeter 
oder neutralen Staates sind. 
3. Gewerbliches Eigentum*). 
Anläßlich des Kriegszustandes sind folgende Ver 
ordnungen auf dem Gebiete des Patent- und Marken 
rechtes**) erlassen worden: 
1. Verordnungen des königlich ungarischen Handels 
ministers vom 21. Oktober 1914 und vom 28. Juni 1915 
über die Verlängerung der in den Gesetzartikeln II—1890 
und XI,1—1895 über den Markenschutz festgesetzten Fristen. 
2. Verordnungen des königlich ungarischen Handels- 
nünisters vom 10. Jänner 1915 und vom 22. April 1915 
über die Verlängerung der Frist zur Zahlung der im 
§ 45 des Ges.-Art. XXXVII—1895 über Erfindungs- 
Patente festgesetzten Jahresgebühren. 
4. Geerechtliche Maßnahmen. 
a) Konterbandeliste. 
Siehe Österreich unter 6, a). 
b) Prisengerichtsordnung. 
Das Amtsblatt vom 10. Dezember 1914 ver 
öffentlichte eine Verordnung des Ministeriums, wo 
nach Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung 
vom 28. November die Promulgierung der See 
prisengerichtsordnung gutgeheißen hat. 
*) Vergl. auch Artikel XVI und XVll des Zoll- 
und Handelsvertrages, Gesetz vom 30. Dezember 1907. 
R.-G.-Bl. Nr. 278, Ungarischer Gesetzartikel 1-lV 
ex 1907. 
**) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Er 
langen oder Aufrechterhalten von Patenten, Muster- 
und Markenrechten siehe unter Zahlungsverbote, S. 10 u.ll
	        
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