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Haltens Ermächtigung werden Zahlungeil an Groß
britannien, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung
oder Verlängerung von Patent-, Marken- und Mu>
sterrechten dienen, aus dem allgemeinen Zahlungsver-
böte gegenüber diesem Lande bis auf weitere Ver
fügung hiemit ausgenommen.
(„Ungarisches Patentblatt" vom 1. Dezember 1914.)
Verordnung des königl. ungari
schen Handelsministers und Finanz-
m i n i st e r s vom 13. Jänner 1915, m i t
der Ausnahmen, betreffend das mit Verordnung,
Z. 8286/1914 A. E., festgesetzte Zahlungsverbot
bewilligt werden.
Aus Grund der im § 5 der Verordnung vom
9. November 1914, Z. 8286/1914 M. E., über die
Erlassung eines Verbotes auf Leistung von Geld'
und Werthwpier-Zahlungen an Großbritannien und
Frankreich erhaltenen Ermächtigung werden Zah
lungen an F r a n k r e i ch, die zur Erlangung, Aufrecht
erhaltung oder Verlängerung von Patent-, Marken-
und Musterrechten dienen, von dem allgemeinen
Zahlungsverbote gegenüber diesem Lande bis aus
weiteres ausgenommen.
(„Ungarisches Patentblatt" Nr. 3 vom 1. Februar
1915.)
Verbot von Geld- und Wertpapierzahlungen an
Rußland vom 14. Dezember 1914, Zahl 9051.
Das Amtsblatt veröffentlicht eine Verordnung,
welche auf Grund der vom 10. Dezember 1914 im
§ 16 des G.-A. LX.ll 1:1912 enthaltenen Ermäch
tigung anordnet, daß das am 9. November 1914
unter Zahl 8286/1914 M. E. erlassene Verbot von
Geld- und Wertpapierzahlungen an Großbritan
nien und Frankreich nunmehr auch auf Rußland und
auf die, in dessen Gebiet wohneirden Personen aus
gedehnt wird, jedoch mit der Modifikatiou, daß statt
des im 8 1, Absatz 2 der Verordnung Zahl 8286/1914
M - E. enthaltenden Kalendertages gegenüber Ruß-
larrd der 6. August 1914 zu verstehen ist.
Verordnung des königl. ungari
schen Handelsministers und Finanz-
m i n i st e r s betreffend, die Bewilli
gung voll Ausnahmen hinsichtlich des mit Ver
ordnung, Z. 9051/1914 A. E., vom 14. De
zember 1914 gegenüber Rußland erlassenen
Zahlungsverbotcs.
Auf Grund der Verordnung vorn 14. Dezember
1914, Z. 9051/1914 bl. E., über die Erlassung eines
Verbotes auf Leistung von Geld- und Wertpapier-
Zahluirgen an Rußland, bzw. der im 8 5 der Ver
ordnring vom 9. Noveinber 1914, Z. 8286/1914
bl. E., erhaltenen Ermächtigung werden Zahlungen
in R u ß l a n d, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung
oder Verlängerung von Patent-, Marken- oder
Musterrechten dienen, von dem allgemeinen Zah
lungsverbote gegenüber diesem Lande bis auf wer
teres ausgenommen.
(„Ungarisches Patentblatt" Nr. 4 vom 15. Februar
1915.)
Ausnahmen vom Zahlungsverbote gegenüber
England, Frankreich und Rußland, Z. 22.961.
Von dem auf Grund der Verordnungen, Zahl
8286/1914 und 9051/1914, der königlich ungarischen
Negierung bestehenden Zahlungsverbote gegenüber
England, Frankreich und Rußland werden arrf Grund
des § 5 der Verordnung Z. 8286/1914 solche Zah-
lungen und Leistungen ausgenommen, die sich zu
gunsten in England, Frankreich oder Rußland seß-
hastiger Einzel- oder Gesellfchaftsfirmen ergeben,
sofern diese Zählungen an Firmenmitglieder (Eigen
tümer, Miteigentümer) erfolgen, die infolge der
kriegerischen Ereignisse nach dem Gebiete Ungarns,
Österreichs, oder eines verbündeten, respektive neu
tralen Staates übersiedelten und ungarische odei
österreichische Statsbürger oder bosnisch-herzegowr
nischer Zuständigkeit oder Bürger eines verbündeter
oder neutralen Staates sind.
3. Gewerbliches Eigentum*).
Anläßlich des Kriegszustandes sind folgende Ver
ordnungen auf dem Gebiete des Patent- und Marken
rechtes**) erlassen worden:
1. Verordnungen des königlich ungarischen Handels
ministers vom 21. Oktober 1914 und vom 28. Juni 1915
über die Verlängerung der in den Gesetzartikeln II—1890
und XI,1—1895 über den Markenschutz festgesetzten Fristen.
2. Verordnungen des königlich ungarischen Handels-
nünisters vom 10. Jänner 1915 und vom 22. April 1915
über die Verlängerung der Frist zur Zahlung der im
§ 45 des Ges.-Art. XXXVII—1895 über Erfindungs-
Patente festgesetzten Jahresgebühren.
4. Geerechtliche Maßnahmen.
a) Konterbandeliste.
Siehe Österreich unter 6, a).
b) Prisengerichtsordnung.
Das Amtsblatt vom 10. Dezember 1914 ver
öffentlichte eine Verordnung des Ministeriums, wo
nach Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung
vom 28. November die Promulgierung der See
prisengerichtsordnung gutgeheißen hat.
*) Vergl. auch Artikel XVI und XVll des Zoll-
und Handelsvertrages, Gesetz vom 30. Dezember 1907.
R.-G.-Bl. Nr. 278, Ungarischer Gesetzartikel 1-lV
ex 1907.
**) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Er
langen oder Aufrechterhalten von Patenten, Muster-
und Markenrechten siehe unter Zahlungsverbote, S. 10 u.ll