Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

E52

III. Kapitel.

Kampfreihe“ liegt z. B. vor, wenn A wiederholt gegen Widerstand des
B versucht, dessen geballte Faust zu „öffnen“. Eine „im Kampf-Fern-Gegenstande
 einheitliche Kampfreihe“ liegt hingegen vor, wenn einem
der beiden Kampfgegner eine Reihe von Strebens-Augenblicken zugehört,
 in welchen allen auf Ermöglichung oder Förderung einer und
derselben Veränderung gezielt wird, welche der Strebende schließlich
gegen den Anderen zu bewirken sich vorgesetzt hat, während dem
anderen Kampfgegner eine Reihe von Strebens-Augenblicken zugehört,
in welchen allen er auf Verhinderung der Ermöglichung oder Fördrung
 jener Veränderung zielt. Eine solche Kampfreihe liegt z. B. vor,
wenn A dem B in verschiedenen aufeinanderfolgenden Betätigungen
gegen dessen Widerstand in eine solche Lage zu versetzen sucht,
daß er ihn schließlich gegen seinen Widerstand zur Türe hinausdrängen
 kann. Eine „im Kampf-Fern-Gegenstande einheitliche Kampfreihe“
 nennen wir zusammen mit jenem abschließenden Kampfe, in
welchem der „um Veränderung Kämpfende“ auf jene Veränderung,
welche er vorher als „Kampf-Fern-Zielwirkung“ gedacht hat, nunmehr
als „Kampf-Zielwirkung“ denkt, eine „im Kampf-F ern-Gegenstande
 einheitliche,. geschlossene Kampfreihe“. Wann
immer also im gewöhnlichen Sprachgebrauche von „einem Kampfe“
gesprochen wird, muß klargelegt werden, ob es sich um einen „einzelnen
 Kampf“ oder um eine „einheitliche Kampfreihe“
handelt.

Jeder der beiden Kämpfenden denkt die Erfüllung der von ihm
vorgestellten Kampf-Zielwirkung als eine Wirkung, welche nach dem
Kampfe — nach den „Kampfbetätigungen“ — eintritt, welche also das
Ergebnis, den Erfolg seines Kämpfens darstellen wird. Die Erfüllung
einer Kampf-Zielwirkung nennen wir deshalb den „Kampferfol gg“.
Der „Kampferfolg“ des „um Veränderung Kämpfenden“ ist eingetreten,
sobald er „trotz“ vorangegangenen, gleichzeitigen oder nachfolgenden
tätigen Wirkens des „um Verhinderung Kämpfenden“ die von ihm als
Kampf-Zielwirkung vorgestellte Veränderung verwirklicht hat, der
„Kampferfolg“ des „um Verhinderung Kämpfenden“ ist eingetreten, Sobald
 er „trotz“ vorangegangenen, gleichzeitigen oder nachfolgenden
tätigen Wirkens des „um Veränderung Kämpfenden“ die von ihm als „zu
verhindernd“ vorgestellte Veränderung verhindert hat, Jeder „Kampferfolg“
 kann entweder ein „vorläufiger“ oder ein „endläufiger“
Kampferfolg sein, je nachdem, ob der andere Kämpfer den Erfolg
wieder durch tätiges Wirken aufheben kann oder nicht. Den „Kampferfolg“
 des „um Veränderung Kämpfenden“ nennen wir „Sieg“ („Überwindung“,
 „Überwältigung“), jeder Sieg ist also eine Wirkung, welche
sich als „Erfüllung“ in Beziehung zum Streben eines „um Veränderung
Kämpfenden“ oder auch als „Niederlage“, nämlich als „Enttäuschung“
            
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