Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 261

adressaten nicht als „Zu Bewirkendes“, sondern als „Zu Förderndes“,
da eben das als „zu bewirkend“ gedachte Wider-Wollen des Anspruchadressaten
 keineswegs die wirkende Bedingung für sein Unterlassen
abgibt, vielmehr lediglich ausschließt, daß ihm anderes Verhalten zugehörig
 wird. Sowohl im „Handlungs-Anspruch-Wollen“ als auch im
„ Unterlassungs-Anspruch-Wollen“ weiß aber der Wollende besonderen
emotionalen Seelenaugenblick des Anspruchadressaten als „zu Bewirkendes“,
 nämlich entweder besonderes Wollen oder besonderes Wider-Wollen
 des Anspruchadressaten. Nur zielt eben jeder Ansprucherheber
auf solchen Seelenaugenblick des Anderen stets nur als Mittel für
Etwas Anderes, er zielt also stets auf solchen Seelenaugenblick als einen
besonderes Verhalten des Anderen unmittelbar bedingenden Seelenaugenblick.
 Unzutreffend wäre es deshalb, als „Beanspruchtes“ besonderes
 Wollen bzw. Wider-Wollen des Anspruchadressaten zu bezeichnen,
 vielmehr will jeder Ansprucherheber entweder „besonderes
Wollen des Anderen als wirkende Bedingung besonderer
Leibesveränderung des Anderen“ oder „besonderes Wider-Wollen
 des Anderen als Förder-Bedingung besonderen
Leibeszustandes des Anderen“. Gehört aber einem Menschen
„besonderes Wollen als wirkende Bedingung besonderer Leibesverändetung
 jenes Menschen“ zu, so gehört, wie wir dargelegt haben, seiner
Seele ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich ein „Streben“
zu, und gehört einem Menschen „besonderes Wider-Wollen als Förder-Bedingung
 besonderen Leibeszustandes jenes Menschen“ zu, so gehört
seiner Seele ebenfalls ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick, nämlich
ein Wider-Streben zu. Das, worum ein Ansprucherheber wirbt, ist
eben stets ein besonderer Verhalten-Seelenaugenblick des An-Spruchadressaten,
 nicht bloß besonderes Wollen oder Wider-Wollen des
Anspruchadressaten, mit deren Zugehörigkeit zu seiner Seele der An-Spruch
 noch keineswegs erfüllt ist. Das in jenem Verhalten-Seelenaugenblicke
 des Anspruchadressaten, um welchen geworben wird, ge-Wußte
 „eigene gegenwärtige Leibliche“ nennen wir als Gewußtes jenes
Seelenaugenblickes, also als „Verhalten“, das „Beanspruchte“, aber auch
das „Anspruch-Ziel“. Mit dem Worte „Anspruch-Ziel“ bezeichnen
wir nur in Kürze jenes Verhalten des Anspruchadressaten, auf welches
ein Strebender als Ansprucherheber zielt. Wie sich aber aus dem bereits
 Gesagten ergibt, muß dieses „Anspruch-Ziel“ keineswegs das
„Eigentliche Ziel“ des Ansprucherhebers sein, d. h. jener Zustand, dessen
Erfahrung der „Zweck“ seines Wollens ist, Sagt z. B. A zu B: „Bringen
Sie mir ein Glas Wasser!“, so kann sein „eigentliches Ziel“ „Zur Hand-Sein
 eines Glases Wasser“ sein, als jener Zustand, dessen Erfahrung die
Wirkende Bedingung dafür abgeben wird, daß er die gegenwärtige
Unlust verliert und Lust gewinnt, hingegen ist sein „Anspruch-Ziel“
            
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