Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht.

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machtgedanken“ unterscheidet sich der „Macht-Eigengedanke“, der ein
„Eigenmacht-Eigengedanke“ oder ein „Andermacht-Andergedanke“ sein
kann, und der „Macht-Andergedanke“, der ein „Eigenmacht-Andergedanke“
 oder ein „Andermacht-Andergedanke“ sein kann. So ist z. B.
der Gedanke des B, daß C besondere Macht habe, in Beziehung zu A
ein „Andermacht-Andergedanke“. Ein „Eigenmachtgedanke“ findet sich,
wie bereits mehrfach dargelegt wurde, in jedem Wollen. „In einem
Macht-Andergedanken gegründete Macht“ nennen wir jede
Macht, in welcher sich als Grund dieser Macht ein besonderer Seele
zugehöriger Machtgedanke findet. So gehört z. B. zu den Geeignetheiten
 innerhalb der Macht des A, den B durch Gebot zu einem besonderen
 Verhalten zu veranlassen, der Gedanke des B, daß A die
Macht habe, ihn (den B) zu strafen. Eine „in einem Macht-Andergedanken
 gegründete Macht“ kann entweder eine „in einem wahren
Macht-Andergedanken gegründete Macht“ oder eine „in einem
unwahren Macht-Andergedanken gegründete Macht“ sein. Eine
„in einem Macht-Andergedanken gegründete Macht“ kann ferner entweder
 eine „in einem Andergedanken an andere Macht des
Machthabers gegründete Macht“ oder eine „in einem Andergedanken
 an Ander-Macht gegründete Macht“ oder eine „in
einem Andergedanken an Drittmacht gegründete Macht“
sein. Eine „in einem Andergedanken an andere Macht des Machthabers
 gegründete Macht“ liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den
B durch Anspruch zu einem besonderen Verhalten zu veranlassen, weil
B den Gedanken an die Macht des A, ihn (den B) zu bestrafen, hat.
Eine „in einem‘ Andergedanken an Ander-Macht gegründete Macht“
liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den B durch Antrag zu
einem „Tausche“ zu veranlassen, weil dem B der Gedanke zugehört,
daß er (B) die Macht habe, das „Eingetauschte“ mit Gewinn weiter zu
veräußern. Eine „in einem Andergedanken an Drittmacht
gegründete Macht“ liegt z. B. vor, wenn A die Macht hat, den B
durch Anspruch zu einem besonderen Verhalten zu veranlassen, weil
dem B der Gedanke zugehört, daß C die Macht habe, ihn (den B) zu
bestrafen. Jene Macht, welche in einem Macht-Andergedanken „gegründet“
 ist, ist nicht etwa durch jene vom Anderen gedachte
Macht „bedingt“, was sich schon aus der einfachen Erwägung ergibt,
daß jene vom Anderen gedachte Macht in Wahrheit gar nicht bestehen
muß, Sagen wir also etwa: „Die Macht des A, X zu leisten, ist bedingt
 durch die Macht des B, Y zu leisten“, so ist gemeint, daß jene
gegenwärtig nicht bestehende Macht des A kraft einer besonderen
Macht des B begründet werden kann, sagen wir hingegen etwa: „Die
Macht des A, X zu leisten, ist gegründet in dem Gedanken des B,
daß A Y leisten könne“, so meinen wir, daß die gegenwärtig be-
            
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