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Bei folgenden Waaren, als: Glas, Krystal 1, feines ThongeschiiT, Steingut und
Porzellan in irgend welcher Form, Eisen und den übrigen Metallen mit Aus
nahme der Maschinen, Paraffin. Stearin, Wallrath. Wachs in Stücken und unver
arbeitet. Parfümerien und Essenzen, rohe Wolle und Seide, Gespinnste und
Gewebe aller Art, Papier im Allgemeinen, gegerbte und lackirte Felle, Schuhwerk,
Pianos. Wachstuch, welches nicht zu Fussböden oder zum Verpacken bestimmt
ist, alle Posamentierwaaren. Thee und Zucker, Hüte und Mützen hat der Impor
teur zum Nachweise ihrer Nationalität ein ürsprungszeugniss vorzulegen,
welches den nachstehenden Bestimmungen vom 28. October 1882 entsprechen muss.
1. Die Ursprungscertificate müssen, um gütig zu sein, folgenden Erforder
nissen genügen :
a) dass sie vom Bürgermeisteramte, der Handelskammer oder der Polizei
behörde des Productions- oder Aufbewahrungsortes der Waaren ausgestellt
sind ;
b) dass ihr Inhalt sich auf die officielle Erklärung des Erzeugers oder Fabri
kanten oder einer von diesen bevollmächtigten Person beziehe;
c) dass die darin bezeichneten Waaren Gegenstände der Production oder
Industrie derselben seien;
d) dass sie die Angabe von Zahl. Marke, Numeri rung und Bruttogewicht der
Frachtstücke, der Gattung und Art der Waaren, sowie bezüglich der Ge
spinnste und Gewebe die deutliche Bezeichnung, ob dieselben aus Baum
wolle, Hanf, Flachs, Schafwolle, Seide oder aus Gemengen daraus bestehen,
enthalten ;
e) dass die Legalisirung der Unterschriften obgenannter Ausstellungsorgane
durch den betreffenden spanischen Consul erfolgt sei;
f) Abfassung in spanischer oder französischer Sprache, ausgenommen bei spe-
ciell nach Spanien bestimmten Producten Chinas oder Japans, in welchen
Fällen die Declarationen bei den spanischen Consulaten dieser Länder in
castilischer Sprache abgefasst und mit dem Visum des Consuls versehen
sein müssen.
2. Die Zollbehörden haben, wenn die Certificate allen diesen Erfordernissen
entsprechen, die darin bezogenen Waaren zur Abfertigung zuzulassen und hiebei
von zufälligen Form- und Redactionsfehlern abzusehen.
H. Sind die besprochenen Documente von den Zollbehörden einmal acceptirt,
so sind die Kaufleute oder Commissionäre, welche sie präsentirt haben, von jeder
weiteren Verantwortlichkeit wegen deren Abfassung befreit und trifft diese ledig
lich und solidarisch die intervenirenden Zollbeamten und deren Vorgesetzte für
den Fall der Zulassung eines Certificates, in welchem eines der vorgeschriebenen
Erfordernisse nicht erfüllt ist.
4. Sollte sich, zu welcher Zeit und wie immer, ein zugelassenes Certificat
als gefälscht erweisen, so wird dasselbe zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens
den Gerichten übermittelt. *)
') Um AnHt&nde und Verzögi rungeu zu vermeiden, welche sich bei mangelhatler Ausfertigung der
Ureprungscertificate ergeben, wird inabesondere noch zur Beachtung empfohlen:
1, Bei jeder Waarenladung iet neben der ätOckzahl das Bruttogewicht genau anzuführen, während
eine Angabe dea Maasinhaltes in Hektolitern (wie dies bei einigen Npiritusaendnngen vorgekonimen ist)
nicht genügt.
2. Wenn das Certificat nicht am Erzengungsorte selbst ausgestellt ist, muss der Absender nicht
bl OS als Besitzer des Magazins oder der Niederlage, oder als Commissioiiär, sondern ausdrücklich als
Bevollmächtigter des Erzeugers bezeichnet werden, daher Ausdrücke, wie «depositario“ und «comroissio-
nado“ zu vermeiden und vielmehr auch auf den Comroissionär stets die Bezeichnung «autorizado“ anzu-
wenden ist.
Vorausgesetzt, dass eine Ladung in Triest oder Fiume aufgegeben wird und dieselbe ans einer
Fabrik berrOhrt. an deren Sitz sich kein spanisches Consulat befindet, so hätte das Certificat (in Ueber-
setznng) beispielsweise zu lauten:
Ich der Bürgermeister
Ich der Handelskammerpräsident I bestätige (t). dass A, Bevollmächtigter
Polizeibehörde : .... I
B., Fabrikanten (Industriellen) in N. in Oesterreich-Ungam. vor mir als Amtsperson erklärt hat.
dass die Waaren (folgt Zahl der Colli, Marke, Bruttogewi cat. Waarengattung [siebe oben P. d.]l Erzeug
nisse genannten B. sind,
der
3. Die Legalisirungsclausel des spanischen Consulates muss ausdrücklich den amtlichen Charakter
des Certificators als «Alkade“ (Bürgermeister), Handelskammerpräsident oder politische Behörde con-
statiren. Anmerkung des Herausgebers.