Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII. Kapitel.

Werbers, in welcher er behauptet, daß er sich zu besonderem günstigen
Verhalten gegenüber jedem der Adressaten verpflichtet habe, welcher
das Anbot annimmt. Wird durch solche Versprechung eine Sollen-Anwartschaft
 des Versprechunggebers begründet, so liegt eine „konjunktiv
 durch mehrere Versprechungadressaten ergänzbare
 Sollen-Anwartschaft“ vor. Nimmt einer der mehreren Adressaten
 das Anbot an, so ergänzt er jene Sollen-Anwartschaft zu einem
Sollen, ohne daß die Ergänzbarkeit der Sollen-Anwartschaft durch die
anderen Adressaten aufgehoben wird. Jede „disjunktiv an mehrere
Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ist also auf einen besonderen
Verhalten-Seelenaugenblick in einmaliger Gegebenheit, jede „konkunktiv
 an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ hingegen
 auf einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick in mehrmaliger
egebenheit gerichtet.
Von besonderer Bedeutung sind aber die „konjunktiv an mehrere
Adressaten gerichteten Ansprüche‘‘, insbesondere solche Gebote, wie
z. B. die sogenannten „Staatsgesetze‘‘ zeigen. Eine immer wieder erörterte
 Frage, nämlich jene nach der „Geltung der Staatsgesetze‘,
hat nur deshalb den Schein der Unlösbarkeit angenommen, weil man
nicht das Gegebene „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter
Anspruch“ klar erkannt hat. Da man nämlich einerseits nur „geltende“
Staatsgesetze (als sogenanntes „positives Recht‘) untersuchen wollte,
andererseits aber die Tatsache nicht leugnen konnte, daß Staatsgesetze
nicht in allen Fällen befolgt werden, geriet man in große Verlegenheit,
zu sagen, was denn eigentlich „Geltung“ der Staatsgesetze sei und kam
schließlich zu der Behauptung, daß Staatsgesetze ‚„gelten‘‘, insoferne
sie „,gewöhnlich‘‘, „meistens“, „durchschnittlich‘‘ befolgt werden. Mit
solcher Behauptung war freilich zugegeben, daß man das Gegebene
„Geltung der Staatsgesetze‘‘ oder — wie man auf Grund der üblichen
Verwechslung von „Staat“ und „‚Recht‘“ sagt — das Gegebene
„Geltung der Rechtsgesetze‘“ nicht bestimmen könne, da die
Worte „gewöhnlich‘‘, ‚meistens‘, „durchschnittlich‘‘ in diesem Zusammenhange
 keinen eindeutig bestimmbaren Sinn haben. Macht man
sich aber klar, was das Gegebene „Geltung“ überhaupt ist, so erkennt
man unschwer, daß in der Behauptung, daß jene Staatsgesetze „gelten“,
die „gewöhnlich“ befolgt werden, eigentlich die widersinnige Behauptung
 steckt, daß die Staatsgesetze, welche in vielen Fällen
gelten, auch in jenen wenigen Fällen gelten, in welchen
sie nicht gelten. Fassen wir nun aber die ‚Gesetze‘ eines modernen
„Staates‘‘ — wir verwenden das Wort „Staat“ in diesem Zusammenhange
 noch ohne nähere Bestimmung — ins Auge, so finden wir, daß
jene Gesetze zwar nicht wesentlich, aber doch meist „konjunktiv
an mehrere Adressatenund auf mehrmaliges (wiederholtes)
            
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