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nächst (noch im 7. Jahrhunderte) Syrien und Ägypten. Die unterworfenen
Länder hatten einen Tribut zu leisten und für die
Okkupationstruppen Naturallieferungen zu erbringen. Im ganzen
verhielten sich aber die neuen Eroberer konservativ gegenüber
der bisherigen Ordnung gerade auf wirtschaftlichem und finanziellem
Gebiete**). Wie diese Naturallieferungen für das Heer
mit der byzantinischen annona zusammenfielen, so war auch
die Einquartierungslast bereits durch die römischen Verhältnisse
vorgebildet. Für die Aufbringung des Tributes bediente man sich
der alten Steuern aus der römisch-byzantinischen Zeit, u. zw.
vornehmlich der‘ Grundsteuer und zum Teil auch der Kopfsteuer.
Schon durch diesen Fortbestand der älteren byzantinischen
Ordnungen war für weite Gebiete des Islams eine geldwirtschaftliche
Grundlage gegeben. Ein hervorragender Kenner dieser Zeiten
hat geurteilt: „Die Wirtschaftsform des Omajaden- und Abbasidenstaates
war die Geldwirtschaft“”).‘“ Natürlich bestand im
Kalifenreich ebensowenig wie in der Antike eine reine Geldwirtschaft,
die Einkünfte des Staates flossen zum Teil auch in Naturalien
ein.
Beide, Natural- und Geldwirtschaft, lassen sich auf allen Gebieten
des Wirtschaftslebens nebeneinander nachweisen. „So ist
die Staatspacht von Ländereien teils in Geld, teils in Naturalien
zu zahlen, so werden die Löhnungen in beiden ausgezahlt, u. zw.
nicht nur in den Anfängen des Islams, sondern auch bis in die
späte Mamelukenzeit hinein.
Das Leiturgiewesen erstreckt sich nicht nur auf Beistellung
von Arbeitern, Wagen und Werkzeugen zum Bau von Straßen
und Kanälen, auf Verpflegung der arabischen Truppen, Naturallieferungen
aller Art, sondern auch auf Versorgung mit geschulten
Beamten für gewisse staatliche Bedürfnisse, auf Lieferung von
Materialien für öffentliche Bauten nicht nur in Ägypten, sondern
auch z. B. für die Moscheen von Jerusalem und Damaskus, und
endlich in besonderem Umfang auf Stellung von Matrosen und
Schiffsmaterial. Mit dem Leiturgiewesen werden also alle öffentlichen
Bedürfnisse des Heeres wie der Verwaltung bestritten,
5) Vgl. C.H. Becker, Beitr. z. Geschichte Ägyptens unter dem Islam,
.. Heft, Steuerverhältnisse im 1. Jahrhundert (1903), S. 83 ff.
55) C.H. Becker, Islamstudien 1, 235 (1924).