Full text : Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

Wie schon aus diesen Beispielen hervorgeht, war der Zins für
das Darlehen sehr hoch, eventuell 33*/, Prozent (treantis: solidus!).
Frühzeitig ist es daher zu Wuchergeschäften gekommen,
wie wir dies schon bei dem Naturaldarlehen beobachten konnten?**),
Auch der Zins konnte mit dem Ausdruck beneficium bezeichnet
werden**®). Über das Darlehen stellte dessen Empfänger eine Urkunde
 aus, die cautio hieß und vom Darlehensgeber weiterveräußert
 werden konnte?®), somit den Charakter von Wertpapieren
besaß*!87),
Für die Bezeichnung des Darlehensgeschäftes kam auch der
Ausdruck foenus vor. Er wird in der Kapitulariensammlung des
Ansegis so erklärt: foenus est, qui aliquid praestat. Justum foenus
est, qui amplius non requirit, nisi quantum praestitit*®®),
Augenscheinlich waren die Darlehensgeschäfte sehr verbreitet.
Darauf weisen schon die zahlreichen Formulare hin, die sich noch
erhalten haben. Ferner die häufig auftretenden litterae evacuatoriae*“”),
 d. h. Ungültigkeitserklärungen, Totbriefe, die für den
Fall des Verlustes der cautio, deren Geltendmachung durch den
Finder unmöglich machen sollten.
Konkrete Vertreter letzterer Urkunden haben sich naturgemäß
 nur wenig erhalten, da ja, wie schon H. Brunner treffend
ausgeführt hat, die Bestimmung dieser Schuldurkunden doch war,
bei Rückzahlung des Darlehens vernichtet zu werden??*),
Auch Kleriker haben sich offenbar oft und oft mit Darlehensgeschäften
 befaßt, da sowohl in Kapitularien!**), wie in Konzilsbeschlüssen!*?)
 Verbote solcher Tätigkeit an sie ergingen.
Der Getreide- und Weinwucher blühte zur Karolingerzeit
ganz ebenso wie zur Zeit der Merowinger. Karl d. Gr. verbot
806, daß man zur Zeit der Ernte oder Weinlese nicht aus Bedarf,

184) Siehe oben S. 141.
15) MG. FF. 59x, Nr. 38.
186) Vgl. Die cautio in der westgotischen Formelsammlung MG. FF. 592,
Nr. 38.
187) Zur Sache vgl. auch H. Brunner in Zschr. f. Handelsrecht 22, 101 £.
#8) MG. Capit. ı, 410 C. 124.
9) Vgl. z. B. MG. FF, S. 10, Nr. 17 u. 18; 14 n° 31 U. 32; 15 n° 33;
70 n° 35; 93 Nr. 27; 96 Nr. 35; 135 n° 44; 158 n° 44; 195 n° 24.
180) A a.O. S. 69.
19) So 826: MG. Capit. 1, 373 c. ı2.
2) Vgl. 829: MG. Concil. aevi Carol. 1, 2, 645 c. LI.
            
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