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wenig oder gar kein Anlaß war, über Handel und Verkehr, sowie
Kauf und Verkauf Nachricht zu geben“). Auch in den Heiligenleben
kann man solche Aufschlüsse nicht erwarten. Dagegen muß
dem Zeugnis der Kapitularien und Konzilienbeschlüsse ein doppelt
großes Gewicht zugemessen werden. Denn hier haben wir eine
Reichsgesetzgebung vor uns, die nicht nur lokale oder regionale
Bedeutung hat. Positiv und negativ, im Gebot wie Verbot, können
wir daraus Rückschlüsse auf die Wirtschaft jener Frühzeit gewinnen.
Vor allem schwindet, an diesen Quellen gemessen, die bedeutende
Präponderanz, welche der Agrarwirtschaft zugemessen wurde,
solange man sie hauptsächlich nach den ländlichen Schaustücken,
will sagen dem Nachrichtenmaterial aus dem Kreise der Grundherrschaften
(Traditionsbüchern, Urbaren und Kopialbüchern), bearteilt
hatte. Handel und Verkehr, Geld und Münzwesen, Zins und
Wucher, treten in der Gesetzgebung eindrucksvoll und‘ immer
wieder hervor. Die Mißbräuche, welche auf diesem Gebiete wirtschaftlicher
Tätigkeit vorkamen, die Notwendigkeit, daß die weltliche
wie geistliche Reichsgewalt, daß König und Kirche sich veranlaßt
sahen, zum Schutze der Bevölkerung ganz allgemein gehaltene Verbote
und Gebote darüber zu erlassen, weisen, glaube ich“), darauf
hin, wie groß die Bedeutung dieser Wirtschaftszweige doch gewesen
sein muß. Sie können nicht völlig gefehlt haben (Geldwirtschaft),
oder bedeutungslos gewesen sein (Handel), da auch indirekte Schlußfolgerungen
dagegen sprechen, welche sich aus der richtigeren Erkenntnis
der Agrarverfassung jener Zeit ergeben. Um nur einen
Hauptpunkt hier herauszustellen: Die ältere Agrargeschichtsforschung
hat die Geschlossenheit der großen Grundherrschaften
ebenso überschätzt, wie die sozialen Folgewirkungen derselben auf
die Masse der Gemeinfreien (Depression!). War nun die Besitzkonfiguration
ersterer eine viel losere, indem die Streulage vorherrschte,
anderseits aber die Zahl der unabhängigen freibäuerlichen
Wirte beträchtlich größer, dann ergeben sich daraus naturgemäß
auch weiters ökonomische Folgen von weittragender Wichtigkeit,
Je weniger eine geschlossene Hauswirtschaft tatsächlich herrschte, je
weniger selbst die größten Grundherrschaften in Wirklichkeit
4) Ebda. 2, 236 ff. |
*) Vgl. meine „Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit“ 2, 204 ff.
‘10913.