376 Dr. Finkenwirth:
gesetzes bestimmt, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Reichsregierung und der Gesellschaft ein besonderes Schiedsgericht,
das beim Reichsgericht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
gebildet ist, angerufen werden muß. Glaubt die Reichsregierung
oder die Gesellschaft, daß bei Durchführung der Entscheidung des
Gerichts der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen
gefährdet wird, so kann jeder der beiden Teile den
Schiedsrichter anrufen, der nach $ 45 des Reichsbahngesetzes
im übrigen berufen ist, Streitfälle zwischen der Reparationskommission
oder einer in ihr vertretenen Regierung oder dem Treuhänder oder
dem Eisenbahnkommissar einerseits, der Reichsregierung und der Gesellschaft
oder einer dieser beiden andererseits zu entscheiden. Der
Schiedsrichter, der von dem jeweiligen Präsidenten des Ständigen Internationalen
Gerichtshofes zu ernennen ist, urteilt endgültig und unanfechtbar.
So begrüßenswert also das Aufsichts- und Mitwirkungsrecht des
Reichsverkehrsministers bei der Betriebsführung der Reichsbahn ist,
so wenig kann dies nützen, wenn die Vertreter der fremden Mächte
nicht guten Willens sind, oder wenn gar politische, insbesondere handelspolitische
Bestrebungen dazu führen, daß die fremden Vertreter in
der Reichsbahnverwaltung Forderungen stellen, die der deutschen
Wirtschaft abträglich sind. Mindestens können Maßnahmen, die die
Leitung der Reichsbahn-Gesellschaft oder der Reichsverkehrsminister
zur Wahrung des deutschen volkswirtschaftlichen Interesses für notwendig
halten — dies brauchen nicht immer Tarifermäßigungen zu
sein —, so verzögert werden, daß ihre Wirkung verspätet oder gar nicht
eintritt, Wer bei dieser Sachlage behauptet, daß das Hoheitsrecht
des Deutschen Reiches gewahrt sei, ist falsch im Bilde. In den wesentlichen
Fragen der Betriebsführung sind wir, solange die Reparationslast
auf der Reichsbahn ruht, vom guten Willen der beteiligten Auslandsmächte,
die auf vielen Gebieten unsere wirtschaftlichen Konkurrenten
sind, durchaus abhängig.
IL,
Für die Deutsche Reichsbahn und unsere Wirtschaft von entscheidender
Bedeutung ist die Frage, ob die Reichsbahnunter
dengegebenen VerhältnisseninderLageist,die von
ihr verlangten Erträgnisse herauszuwirtschaften
und ihren Betrieb dennoch im Sinne einer Förderung
der deutschen Volkswirtschaft zuführen.
Groß ist die Aufgabe und schwer die Verantwortung,
die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn zuge-