fortzugewähren, auch wenn die Voraussetzungen für
ihr Erlöschen eingetreten sind.
8 22.
Zahlung der Vorzugsrente.
Die‘ Vorzugsrente ist, sofern ihr J ähresbetrag 109
Reichsmark übersteigt, in zwei gleichen Teilbeträgen
halbjährlich, im übrigen einmal jährlich im voraus
zu zahlen. Für die ersten Rentenzahlungen kann der
Reichsminister der Finanzen etwas anderes bestimmen.
828. -
Ruhen des Auslosungsrechts.
Solange eine Vorzugsrente gewährt wird, nimmt
das Auslosungsrecht, auf Grund dessen sie gewährt
wird, an der Ziehung nicht teil. Der ausgestellte Aus-
losungsschein ist bei der Reichsschuldenverwaltung für
diese Zeit zu hinterlegen. Ist das Auslosungsrecht im
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit
von Amts wegen zu sperren.
8 24.
Wahrung des Rechts auf Vorzugsrente,
Wer ein Auslosungsrecht hat, auf Grund dessen ihm
eine Vorzugsrente im Falle seiner Bedürftigkeit zu ge-
währen ist ($ 18), kann auf die Teilnahme an der Aus-
losung verzichten, um sich das Recht auf eine Vorzugs-
vente zu wahren. Der Verzicht ist der Reichsschulden-
verwaltung zu erklären; er ist widerruflich. Der Ver-
zicht ist auf dem ausgestellten Auslosungsschein er-
sichtlich zu machen; ist das Auslosungsrecht im Schuld:
buch eingetragen, so ist er in diesem zu vermerken.
8 95.
Verzugsrentenschein.
(1) Über die Vorzugsrente ist eine auf den Namen
les Gläubigers lautende Urkunde auszustellen. Die
Urkunde ist nach dem Erlöschen der Vorzugsrente zu-
rückzugeben.
(2) Die Vorzugsrente ist unveräußerlich und nicht
vererblich. Sie unterliegt der Pfändung nicht‘).
1) Siehe hierzu Beschluß des Landgerichts Hannover vom
5, September 1927 in der „Juristischen Wochenschrift‘ 19297
5, 2864, und Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Ok-
tober 1927 in der „Juristischen Wochenschrift‘‘ 1928. &. 9241