Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

442 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

Kaufmanns an: „Cumpani is Lumperi“. Die individualistische Aufklärung kann sich
nicht denken, daß eine Gesellschaft von Kapitalisten die richtigen Leiter finde: den
Direktoren, sagt Smith, fehlt Fleiß, Umsicht, Fähigkeit, den Beamten die Ehrlichkeit;
beide verwalten ja fremdes, nicht eigenes Vermögen; sie wirtschaften leichtfinnig, wie
die Kammerdiener reicher Leute. Die Lähmung des Wirtschaftslebens durch die Kriegs—
zeit und die lange nachfolgende Erholungszeit bis gegen 1880 — 40 schien solchen
Stimmen recht zu geben. Erst von 1840 — 60 begann das Bedürfnis nach großen
dauernden lebensfähigen Geschäftsanstalten mit riesenhaften Kapitalien wieder sich geltend
zu machen: die neue Technik, die neuen Verkehrs- und Krediteinrichtungen drängten
dahin, ein neuer Aufschwung kam in das Altiengesellschaftswesen.
Die Gesetzgebung der meisten Staaten versuchte in wiederholten Anläufen, die
neuen Bildungen einem gleichmäßigen Rechte zu unterwerfen, die beschränkte Haft der
Aktie einerseits, die Entstehung und die Pflichten der Organe der Gesellschaft andererseits
zu normieren, die Gesellschaften einer gewissen Offentlichkeit zu unterwerfen, z. B. dem
Zwange, ihre Gesellschaftsberichte wahrheitsgetreu zu publizieren, sich anzumelden und
in ein öffentliches Register eintragen zu lassen. Die älteren Gesetze knüpften die Entstehung
meist noch an eine staatliche Konzession; doch ließ man diese 1844 —-85 in den meisten
Staaten fallen; ähnlich die laufende Aufsicht durch Staatsbeamte. Nur für gewisse
Arten, z. B. Eisenbahnen, Notenbanken, Versicherungsgesellschaften u. s. w. behielt man
überwiegend staatliche Konzession und Aufsicht bei. Die Freigebung suchte man durch ver—
stärkte Publizität und gesteigerte gesetzliche Normativbestimmungen über die Begründung
der Gesellschaften, die Verantwortlichkeit der Gründer, der Vorstände und Beamten
zu ersetzen.
Teils mit dem Wechsel der Gesetzgebung, teils mit den geschäftlichen Aufschwungs—
perioden hing die steigende Ausbreitung der Aktiengesellschaften zusammen. Nach den
Mißbräuchen in den Epochen des geschäftlichen Schwindels angeklagt und diskreditiert,
zeitweise abnehmend oder stillstehend, haben sie immer bald wieder zugenommen. Unsere
heutige Großindustrie, unsere großen Verkehrs- und Kreditanstalten sind ohne die Aktien—
gesellschaft nicht zu denken. Was stellen fie nun dar?
Die heutigen Aktiengesellschaften sind von privaten Personen gegründete und ver—
waltete Vereine mit juristischer Persönlichkeit, welche in der Weise feste gleiche Kapital—
beiträge zu einem bestimmten, genau fixierten Geschäftszwecke zusammenlegen, daß die
Mitglieder nur mit diesen haften, sie aber auch während des Bestehens nicht zurück—
ziehen dürsen, daß Gewinn und Verlust auf diese Beiträge verteilt wird, und daß die
Geschäftsleitung durch Majoritätsbeschlüsse und Wahl von Vorständen nach dem Maß—
stab der Beiträge herbeigeführt wird. Die über diese Beiträge ausgestellten Urkunden
heißen Aktien, sie lauten meist auf den Inhaber, sind so leicht verkäuflich. Die Gleichheit
des Aktienbetrages schließt nicht aus, daß einzelne Mitglieder sehr viele, andere sehr
wenige oder nur eine Aktie haben. Meist gedeihen die Aktiengesellschaften am besten, deren
Hauptaktienstamm in wenigen geschäftskundigen Händen ist; wie überhaupt thatsächlich
das gleiche Recht jeder Aktie nur eine juristische Fiktion darstellt; fast überall handelt
es sich um die Verbindung zwei ganz verschiedener Gruppen von Aktionären: einerseits
um die geschäftsunkundigen Privatleute, die in der Aktie nur die Kapitalanlage sehen, und
andererseits um die geschäftskundigen Aktionäre, welche die Initiative bei der Begründung
hatten, die Gesellschaft und das Geschäft beherrschen und leiten. Die Aktiengesellschaft
hat ihre Wurzel im privaten Geschäftsleben; einzelne durch Wahl berufene Geschäftsleute
führen als Aufsichtsräte und Direktoren die Verwaltung in ähnlicher Weise wie
private Geschäfte. Aber die Größe ihrer Zwecke, ihres Kapitals, ihrer dauernden Anlagen,
ihr großes Personal, ihre Tausende von Arbeitern, oft ihre monopolartige Stellung
zeben der Aktiengesellschaft, jedenfalls der größeren, thatsfächlich eine halböffentliche
Stellung, eine Bedeutung, wie sie sonst nur eine große Stadt- oder Kreisverwaltung
haben kann. Wie können dem ihre Organe gerecht werden?
Die jährlich einmal berufene, ein bis zwei Stunden tagende Generalversammlung
der Aktionäre hat das wichtige Recht, den Aufsichtsrat und eventuell auch den Vorstand
            
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