Full text : Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Unfallversicherung.

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zusammen, diese werden nach Berufszweigen und teilweise, vor allem
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, auch nach örtlichen Be—
zirken zusammengefaßt. Zur Zeit bestehen 66 gewerbliche Berufsgenossen⸗
schaften mit Einschluß der See-Berufsgenossenschaft und 40 land- und forst—
wirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Der Reichsarbeitsminister hat das
Recht bekommen, wenn es zur Erhaltung oder Durchführung der Unfall—
versicherung oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungs—
träger erforderlich ist, Anderungen im Bestand der Berufsgenossenschaften
vorzunehmen, insbesondere Berufsgenossenschaften zu vereinigen, auf—
zulösen, einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer
Berufsgenossenschaft auszuscheiden oder einer Berufsgenossenschaft zuzu⸗
teilen oder neue Berufsgenossenschaften zu errichten sowie endlich Landes⸗
versicherungsanstalten zu Trägern der Unfallversicherung zu machen.
Jede Berufsgenossenschaft umfaßt innerhalb ihres Bezirkes kraft
Gesetzes alle Betriebe der zugehörigen Gewerbszweige, wobei Neben⸗
betriebe regelmäßig dem Hauptbetriebe folgen. Doch können mehrere
gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe desselben Unternehmers,
die im Bezirke des gleichen Oberversicherungsamts liegen, auch wenn
sie nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenbetrieb stehen, auf An⸗
trag des Unternehmers einer einzigen Berufsgenossenschaft zugeteilt
werden, wenn in den Betrieben zusammen nicht mehr als 10 Versicherungs⸗
pflichtige beschäftigt werden (58 539ff., 631ff., 918ff.).
Jeder, der einen gewerblichen versicherungspflichtigen Betrieb er⸗
öffnet oder dessen Betrieb nachträglich, z. B. durch Benutzung eines
Dampfkessels, versicherungspflichtig wird, hat dies binnen 1 Woche dem
Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, anzu—
zeigen; bei der Landwirtschaft hat die Gemeinde die Anzeigepflicht. Das
Versicherungsamt überweist den Betrieb durch Einsendung der Anzeige
an die Genossenschaft, der er zugehört. Die gewerblichen Genossenschaften
führen stets, die landwirtschaftlichen in der Regel ein Betriebsverzeichnis,
in das alle Mitglieder nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit aufgenommen
werden. Geht eine Anzeige der genannten Art vom Versicherungsamt ein,
so entscheidet die Genossenschaft über Aufnahme oder Ablehnung. Nimmt
sie einen Betrieb auf, so trägt sie ihn in das Betriebsverzeichnis ein und
erteilt dem Unternehmer einen Mitgliedschein. Will sie den Betrieb nicht
aufnehmen, so erteilt sie einen ablehnenden Bescheid. Sowohl gegen die
Aufnahme wie gegen die Ablehnung steht dem Unternehmer die Beschwerde
zu. Treten später in einem in das Betriebsverzeichnis aufgenommenen
Betrieb Anderungen ein, welche die Zugehörigkeit des Betriebs zu der
Genossenschaft aufheben, so ist der Unternehmer im Betriebsverzeichnisse
zu löschen. Wird infolge der Anderung die Versicherungspflicht des Be⸗
triebs bei einer anderen Berufsgenossenschaft begründet, so ist der Betrieb
dieser Berufsgenossenschaft zu überweisen (8 649ff., 902ff., 1123ff.).
Bei den Berufsgenossenschaften sind nur die in den Betrieben be—⸗
schäftigten Personen versichert. Die bei nichtgewerbsmäßigen Bau—
            
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