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Angestelltenversicherung.
die Hälfte zu erstatten (88 1489, 1440). Streit über die Beitragsleistung
entscheiden die Versicherungsbehörden (88 1459ff.). Statt des regel—
mäßigen Entrichtungsverfahrens ist unter gewissen Umständen das Ein⸗
zugsverfahren zugelassen. Dabei ist die Beitragsentrichtung Kranken⸗
kassen, Gemeindebehörden oder besonderen Hebestellen der Versiche—
rungsanstalten übertragen. In diesem Fall werden die Beiträge in bar
von den Arbeitgebern eingezogen, und das Einkleben der Marken wird
von der Krankenkasse usw. besorgt (88 1447 ff.). Man ist jedoch mehr und
mehr von dem Einzugsverfahren wieder abgekommen. Bei den Sonder⸗
anstalten sind mit einziger Ausnahme bei der Seekasse Quittungskarten
und Beitragsmarken nicht eingeführt. Hier erhält der Versicherte beim
Austritt aus der Beschäftigung eine Bescheinigung über Zahl und Höhe
der geleisteten Beiträge und über die Dauer von Militärdienst- und
Krankheitszeiten.
Für die Anlegung des Vermögens der Versicherungsanstalten
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vom Gesetz aufgezählt. Die Anlage muß verzinslich und, soweit möglich,
auch wertbeständig erfolgen. Sie kann u. a. auch in Darlehen für gemein—
nützige Zwecke oder in Beteiligung an Unternehmungen für solche Zwecke
stattfinden. Die Reichsregierung bestimmt den Betrag, bis zu dem das
Vermögen in verbrieften Forderungen gegen das Reich, ein Land oder
eine Kreditanstalt eines Landes sowie in Forderungen, die in das
Schuldbuch des Reichs oder eines Landes eingetragen sind, anzulegen ist.
Dieser Betrag darf jedoch 25 v. H. des Vermögens nicht übersteigen
8826ff.).
IV. Angestelltenversicherung.
Auch die Angestelltenversicherung unterscheidet zwischen der Ver—⸗
sicherungspflicht und der freiwilligen Versicherung.
Die Versicherungspflicht umfaßte ursprünglich Personenkreise,
die teilweise gleichzeitig in der Invalidenversicherung waren. Jetzt ist
diese doppelte Pflichtversicherung beseitigt; denn sie war auf die Dauer
zu einer untragbaren Belastung der Beteiligten geworden. Nunmehr
besteht nur die Möglichkeit, daß jemand, der in dem einen der beiden
Versicherungszweige versicherungspflichtig ist, sich unter den allgemeinen
Voraussetzungen in dem anderen Versicherungszweig freiwillig versichert.
Eine untere Grenze des Lebensalters für die Versicherungspflicht
ist nicht vorgesehen. Früher mußte das 16. Lebensjahr vollendet sein.
Auch ist nicht mehr wie früher die Ausübung der Beschäftigung im
Hauptberufe erforderlich. Dagegen ist allgemeine Voraussetzung, daß
die Beschäftigung gegen Entgelt stattfindet. Weiter wird verlangt, daß
der Jahresarbeitsverdienst aus versicherungspflichtiger Tätigkeit eine
gewisse Grenze nicht überschreitet. Sie wird vom Reichsarbeitsminister
durch Verordnung festgesetzt und beträgt jetzt 8400 Reichsmark. Die Fest—
setzung ist dem Reichsrat und dem Ausschuß des Reichstags für