Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1218 VIL Abihnitt: Einzelne Scdhuldverhältniffe. 
3, Der Beweis, daß die Vorausjebungen des S 679 gegeben find, obliegt allge- 
meinen Grundfäßen zufolge dem Gefchäftsführer (Mt. 11, 858). 
4. Ziegen die Vorausfebungen des 8679 vor, fo fteht dem Gejchäftsführer Un- 
ibruch auf Erfaß feiner Aufwendungen auch dann 3zu, menn die Uebernahnie , der 
SetmftStübrung mit dem Willen des Gefchäftsherrn in WiderlpruchH ftebt (S 683 
Saß 2). 
». In analoger Anmendung des 8 679 will ein Urt. d. DLSG. Braunfhmeig vom 
24. November 1903 (D, Yur.3. 1905 S. 752) gegenüber Aindern ein abgeleitetes Züd- 
tigungsSrecht dritter Perfonen in Vertretung der Eltern anerkennen; allein eine 
derartige Nebertragung zivilrechtlidher Sonderborfhriften auf da3 Strafrecht dürfte doch 
den erheblichtten Bedenken unterliegen (vol. biezu auch BZitelmann ım Archiv f. d. zivilil. 
Praxis Bd. 99 S. 110 ff., Ahrens [N Borbem. 13] S. 32 Anm. 2, fowie Bd. IV S. 869 
Bem. I, 5, d Ubf. 3 und die Dort erwähnte Literatur). 
a entung des 8679 für da3 Strafredht überhaupt f. Ahrens 
a. a. ©. S, , 
S 680. 
Bezwedt die Gejchäftsführung die Nbwendung einer dem SGefchäftsherrn 
drohenden dringenden Gefahr, jo hat der Gefchäftsführer nur Borfag und grobe 
Sahrläffigkeit zu vertreten. 
®. I, 750; II, 611; HL, 667, 
+ Wöhrend im allgemeinen das Motiv, aus weldhem der Gefhäftsführer gehandelt 
hat, nicht in Betracht fommt (Gem. 2, b, « zu S 677), befhränfkt ih nach S 680 feine 
Yaltung, abweichend von dem im allgemeinen geltenden Maße (Haftung für VBorfaß und 
EREEEENE 1. Borbem. 4) auf bloße Haftung für Borfaß und grobe Yahr-s 
L&17 En EN der Gefhäftsführer tätig geworden ift, um eine dem Gefchaäftsfihrer 
drohende dringende (d. h. unmittelbar bevoritehende) Gefahr abzuwenden. Diele 
Borfchrift fteht im Einflange mit dem früheren Rechte (val. Vernburg, Band. Bd. 2 
$ 122 Anm. 27, Windfheid-Wipp, Band. Bd. 2 S. 915 Anm. 6, BLR. CL IV cap. 13 
8 2 Biff. 3; über andere Nechte f. Me. II, 858 Mote 1; vgl. audh Seuff. Arch. Bd. 47 
*r. 269) und entfpricht dem Sifentlihen Intereffe CM. II, 858). 
1) Wie nach dem Wortlaute des S& 680 nicht zu bezweifeln, {ft Borausfeßung feiner 
Anwendbarkeit nicht, daß die Gefahr wirklich beitand, fondern nur, daß 
der Geichäftsführer ohne BerleBung der im Berkehr erforderlichen Sorafalt, 
Tr. Morbem. 4) annahm, daß eine dem Gefhäftsherrn drohende dringende 
DSefahr fein Ciporelen erheifche (ebenfo Dertmann Bem. 1, Stay S. 112, 
Srome 8 255 Unm, 71, Sifher-Senle Note 2; nach Pland Bem. zu S 680 
Joll die befchränkte Haftımg des S 680 au PlaB greifen, wenn die Annahme 
ziner dringenden Gefahr auf VBerichulden des Gejchäftsfihrer3 beruht). 
Die Gefahr, zu deren ANbwendung der Gefchäftsführer gehandelt haben 
muß, fann fowobhl der Berion als dem Vermögen des Gefhäftsherrn 
We haben. Dagegen kommt eine Gefahr, welche die Verfon oder das 
Bermögen der Ungehörigen des Gejchäftsherrn bedroht, nach dem KHNaren 
Wortlaute des GefebeS nicht in Betracht (val. €. I, 750, BP. HM, 727 {ff.; ebento 
Streber a. a. DO. €. 28 ff, Siher-Senle Note 1; and. Anf. Pland Bem. zu 
3.680, Dernburg $ 301, IM, 2, Scholmeyer S. 127, DVertmann Bem. 1, 
Cofad I S. 649, Enneccerus & 386 Yum. 6; inkfonfequent NGN-Komm. 
Bem. 3, wonach eine Gefahr, bie der Berfon eines Ungehörigen droht, in 
Betracht kommen foll, nicht aber eine dem Vermögen eines Angehörigen 
drohende Gefahr). . 
Dadurch, daß der Gefdhäftsführer nicht vermocht hat, die dem Gefchäfts- 
bern drohende Gefahr wirklich abzuwenden, wird die Anwendbarkeit des 
$S 680 nicht ausgefchloffen. 
| 2, Örokbe PohrIal findet liegt vor, wenn bie im Verkehr erforderliche Sorg- 
falt im befonders fchmerer Weije verlegt wird I. oben S. 138 Ziff. 2, b und S. 151 
Bem. I, 2, d zu $ 276). 
3. Der Beweis, daß die Vorausfegungen des 8 680 vorliegen, obliegt allgemeinen 
Srundfäken entfpredhend dem SGefchäftsführer. 
4, Die Befltimmung des 8 678 wird durch S 680 nicht berührt Meumann Note 
ur S 680, Goldmann-Lilienthal S. 710 Anm. 10; and. Anf. ohne überzeugende Begründung 
Dertmann Bent. 2 und ROR.-Komm. Bem. 1). 
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